§ 18 Amtsgebäude
"(4) Amtsgebäude sind erforderlichenfalls behindertengerecht zu gestalten. Dies gilt insbesondere für Ausgänge, Verkehrswege, Türen und Tore sowie sanitäre Vorkehrungen, die von behinderten Bediensteten benützt werden."
Amtsgebäude müssen systematisch behindertengerecht gestaltet und ausgestattet werden - nicht erst "erforderlichenfalls".
In § 18 Abs. 4 OÖ Landesbedienstetenschutzgesetz ist das Wort "erforderlichenfalls" zu streichen.
bisher keine