OÖ LANDESBEDIENSTETENSCHUTZGESETZ

Text:

§ 18 Amtsgebäude
"(4) Amtsgebäude sind erforderlichenfalls behindertengerecht zu gestalten. Dies gilt insbesondere für Ausgänge, Verkehrswege, Türen und Tore sowie sanitäre Vorkehrungen, die von behinderten Bediensteten benützt werden."


Kommentar:

Amtsgebäude müssen systematisch behindertengerecht gestaltet und ausgestattet werden - nicht erst "erforderlichenfalls".


Vorschlag:

In § 18 Abs. 4 OÖ Landesbedienstetenschutzgesetz ist das Wort "erforderlichenfalls" zu streichen.


Gesetzgebung / Initiativen:

bisher keine


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