LEBENSMITTELGESETZ und LEBENSMITTELVERORDNUNG II

Text:

§ 20 Hygiene im Lebensmittelverkehr
"Wer Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe in Verkehr bringt, hat vorzusorgen, daß sie nicht durch äußere Einwirkung hygienisch nachteilig beeinflußt werden, so weit das nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft möglich und nach der Verkehrsauffassung nicht unzumutbar ist." in Verbindung mit der

Lebensmittelhygieneverordnung II über Anforderungen an Einrichtungen, Geräte und Geschirre (GZ 31905/B-1/97)
"Teil 6: Haustiere, Topfpflanzen, Schnittblumen und andere Zierpflanzen dürfen in Küchen und den dazu gehörigen Räumen nicht geduldet werden."


Kommentar:

Das Fehlen einer ausdrücklichen Ausnahmebestimmung für Blindenführ- und Partnerhunde stellt eine Diskriminierung dar.


Vorschlag:

In der Lebensmittelhygieneverordnung wird eine Ausnahmebestimmung aufgenommen.


Gesetzgebung / Initiativen:

bisher keine


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