WIENER MARKTORDNUNG

Text:

§ 77 Tiere
"(1) Das Halten von Tieren ist auf Märkten verboten.
(2) Das Mitnehmen von Tieren in Markthallen und standfeste Bauten ist verboten.
(3) Hunde sind auf anderen als im Abs 2 genannten Teilen eines Marktgebietes an der Leine zu führen und mit einem sicheren Maulkorb zu versehen."


Kommentar:

Das Fehlen einer ausdrücklichen Ausnahmebestimmung für Blindenführ- und Partnerhunde stellt eine Diskriminierung dar. Das Führgeschirr der Blindenführhunde ersetzt Leine und Maulkorb - daher fehlt hier eine Ausnahmebestimmung.


Vorschlag:

Dem § 77 Wiener Marktordnung wird angefügt: "(4) Die Abs 1 - 3 gelten nicht für Blindenführ- und Partnerhunde."


Gesetzgebung / Initiativen:

Es wurde angefügt: "(4) Die Abs 1 bis 3 gelten nicht für Blindenführhunde und Partnerhunde für behinderte Menschen.". Diese Änderung ist seit 15. April 1999 in Kraft.


[ Übersicht ]