NIEDERÖSTERREICHISCHES PFLICHTSCHULGESETZ

Text:

§ 26
"(2) In einer Integrationsklasse sind fünf bis sieben Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu unterrichten. Die Klassenschülerhöchstzahl beträgt 22. Der Bezirksschulrat kann im Einvernehmen mit dem Schulforum, dem gesetzlichen Schulerhalter und dem Landesschulrat von diesen Regelungen aus besonderen Gründen (z. B. regionalen Gegebenheiten, Art und Ausmaß der Behinderung) abweichen. Dabei sind die Eltern der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu hören. Kommt es zu keinem Einvernehmen, so entscheidet der Landesschulrat. Die Zustimmung des gesetzlichen Schulerhalters ist einzuholen, wenn zu erwarten ist, daß ihm durch die Errichtung bzw. Einrichtung einer Integrationsklasse ein finanzieller Aufwand entsteht."


Kommentar:

Durch diese Bestimmung wird das Recht auf Integration in Niederösterreichischen Hauptschulen immer dann von einer Ausnahmegenehmigung und Abstimmung im Schulforum abhängig gemacht, wenn weniger als fünf behinderte Kinder eine Hauptschulklasse besuchen wollen.

Diese Bestimmung ist gleichheitswidrig, da die Aufnahme nichtbehinderter Kinder in keiner Weise von einer Abstimmung abhängig gemacht wird und widerspricht der Pflicht von Ländern und Gemeinden, jede Diskriminierung behinderter Menschen zu unterlassen und vielmehr deren faktische Gleichstellung herbeizuführen. Die Aufnahme eines nichtbehinderten Kindes hängt auch nicht von der Zustimmung des Schulerhalters ab, auch wenn sie Kosten verursacht.


Vorschlag:

Im § 26 Niederösterreichisches Pflichtschulgesetz entfällt der Abs. 2 zur Gänze bis auf den Satz: "Die Klassenschülerhöchstzahl in Integrationsklassen beträgt 22."


Gesetzgebung / Initiativen:

Am 29. April 1999 wurde folgende Novelle beschlossen:

"(2) In einer Integrationsklasse sind bis zu sieben Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu unterrichten. In Integrationsklassen mit einem Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf beträgt die Klassenschülerzahl höchstens 27. Jeder weitere Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf vermindert grundsätzlich die Klassenschülerzahl um eins. Bei Abgehen vom Regelfall hat der Bezirksschulrat im Einvernehmen mit dem gesetzlichen Schulerhalter und dem Landesschulrat zu entscheiden. Dabei ist auf Art und Ausmaß des sonderpädagogischen Förderbedarfs und die regionalen Gegebenheiten Bedacht zu nehmen. Die Zustimmung des gesetzlichen Schulerhalters ist einzuholen, wenn zu erwarten ist, daß ihm durch die Errichtung bzw. Einrichtung einer Integrationsklasse ein finanzieller Aufwand entsteht."


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