PERSONENSTANDSGESETZ

Text:

§ 47
"(2) Der Standesbeamte hat die Verlobten in Gegenwart von zwei Zeugen einzeln und nacheinander zu fragen, ob sie die Ehe miteinander eingehen wollen, und nach Bejahung der Frage auszusprechen, daß sie rechtmäßig verbundene Eheleute sind." in Verbindung mit

§ 47 Personenstandsverordnung
"(2) Die Zeugen müssen mindestens 18 Jahre alt sein, die Sprache, in der die Trauung stattfindet, verstehen und dürfen nicht nach ihrer Körper- oder Geistesbeschaffenheit unvermögend sein, ein Zeugnis abzulegen."


Kommentar:

Die derzeitige Interpretation führt zu einer eklatanten Diskriminierung. So ist wohl kaum einzusehen, weshalb blinde Menschen als körperlich ungeeignet gelten sollen, um als Trauzeugen fungieren zu können; insbesondere ist dabei zu beachten, daß das heiratswillige Paar sich seine Trauzeugen selbst wählen kann, also auch bestimmen kann, ob der von ihnen gewählte Trauzeuge tatsächlich für sie ausreichend in der Lage ist, den Vorgang vor dem Standesbeamten zu bezeugen. Unzweifelhaft wird es in der Regel so sein, daß die Trauzeugen in einem gewissen Naheverhältnis zum heiratswilligen Paar stehen, sodaß etwaige Verwechslungen und dergleichen lediglich ein Spiegelbild einer realitätsfremden Sicht der Dinge sein können. Es ist aber nicht nur im Hinblick darauf, daß blinde Menschen so von einem sonst allgemeinen Recht ausgeschlossen werden eine Diskriminierung für eine bestimmte Behindertengruppe, sondern auch aus Sicht heiratswilliger Menschen eine Einschränkung ihrer gesetzlich garantierten Wahlfreiheit auf Auswahl eines von ihnen gewollten Trauzeugen.


Vorschlag:

In § 47 Abs. 2 Personenstandsverordnung sind die Worte "Körper- oder" ersatzlos zu streichen.


Gesetzgebung / Initiativen:

Die Nationalratsabgeordneten Heidrun Silhavy und Mag. Walter Guggenberger (beide SPÖ) richteten am 13. November 1997 an Innenminister Karl Schlögl (SPÖ) folgende Anfrage: "Sind Sie der Meinung, daß die Bestimmungen, welche blinde Personen als Trauzeugen ausschließen, sachlich gerechtfertigt sind?"

Der Minister läßt sie wissen, daß dieser Ausschluß sachlich gerechtfertigt sei, da die Zeugen dem Geschehen nicht nur akustisch, sondern auch optisch folgen können müssen, um später bei einer Beweisführung Aussagen machen zu können.


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