PFLICHTSCHULERHALTUNGS-GRUNDSATZGESETZ

Text:

§ 7 Schulerhaltung
"(2) Jede Schule hat in der baulichen Gestaltung und in ihrer Einrichtung den Grundsätzen der Pädagogik und der Schulhygiene zu entsprechen und jene Lehrmittel aufzuweisen, die im Lehrplan für die betreffende Schulart vorgesehen sind."


Kommentar:

Die Schulen müssen systematisch behindertengerecht gestaltet und ausgestattet werden - nicht erst im "Bedarfsfall".


Vorschlag:

In § 7 Abs. 2 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz wird nach "zu entsprechen" eingefügt: "... muß behindertengerecht gestaltet und ausgestattet sein ...".


Gesetzgebung / Initiativen:

bisher keine


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