RICHTERDIENSTGESETZ

Text:

§ 2 Aufnahmeerfordernisse
"(1) Erfordernisse für die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst sind: ...
3. die uneingeschränkte persönliche, geistige und fachliche Eignung sowie die körperliche Eignung für den Richterberuf; ..."


Kommentar:

Diese Bestimmung scheint im Hinblick auf die derzeit übliche Auslegungspraxis als gleichheitswidrig. So wird derzeit z. B. davon ausgegangen, daß Blindheit eine körperliche Uneignung darstellt um das Richteramt ausüben zu können. Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, daß andere Behinderungsarten nicht als körperliche Uneignung im Sinne des Gesetzes gelten - etwa eine physische Behinderung - und auch die Blindheit als solche eine große Anzahl betroffener Menschen nicht daran gehindert hat, in den verschiedensten Bereichen des öffentlichen Dienstes auch in höherwertiger Verwendung tätig zu werden.

Auch dort muß in eigenverantwortlicher Weise gearbeitet werden, sodaß unter Umständen bei schuldhafter Schadenszufügung auch Amtshaftung zum Tragen kommen könnte und unter Umständen disziplinäre Maßnahmen gesetzt werden könnten. Es ist daher nicht einzusehen, weshalb im Bereich der Verwaltung die körperliche Eignung schon seit Jahrzehnten unbestritten ist, sie aber für den hoheitlichen Bereich der Justiz in Frage gestellt werden soll. Etwaige arbeitstechnische Probleme - z. B. das Durchführen von Augenscheinen, das Lesen von Akten, das Lesen von Unfallskizzen u.dgl. - sind im Einzelfall zu lösen, wobei darauf hinzuweisen ist, daß für die meisten derartigen Probleme bereits einschlägige Lösungsmöglichkeiten bestehen.


Vorschlag:

In § 2 Abs. 1 Z. 3 Richterdienstgesetz sind die Worte "körperliche Eignung" ersatzlos zu streichen. Ferner ist folgender § 2a einzufügen: "Bei körper- oder sinnesbehinderten Personen sind die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die für die selbständige Ausübung des Amtes geboten erscheinen, insbesondere die Zuteilung einer hinreichenden Anzahl an Rechtspraktikanten, die zweckmäßige Adaptierung des Arbeitsplatzes u. dgl.". Die Länder werden ersucht, die Landesbeamten- und -vertragsbedienstetengesetze hinsichtlich ähnlicher Bestimmungen zu überprüfen.


Gesetzgebung / Initiativen:

bisher keine


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