RUNDFUNKGESETZ

Text:

§ 2
"(1) Der Österreichische Rundfunk hat durch die Herstellung und Sendung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen sowie durch die Planung, die Errichtung und den Betrieb der hiefür notwendigen technischen Einrichtungen, insbesondere von Studios und Sendeanlagen, vor allem zu sorgen für
1. die umfassende Information der Allgemeinheit über alle wichtigen politischen, wirtschaftlichen, kulturellen und sportlichen Fragen ...
(2) Der Österreichische Rundfunk hat bei Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben auf die Grundsätze der österreichischen Verfassungsordnung, insbesondere auf die bundes-staatliche Gliederung nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Länder sowie auf die Grundsätze der Freiheit der Kunst, der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, der Berücksichtigung der Meinungsvielfalt und der Ausgewogenheit der Programme, Bedacht zu nehmen."


Kommentar:

Gehörlose Menschen können viele und als Information wesentliche Programmteile des ORF Fernsehens mangels Untertitel oder Gebärdensprache nicht mitverfolgen. Dadurch wird der ORF seiner Informationspflicht nicht gerecht. Einer der zentralen Grundsätze der Bundesverfassung ist das Benachteiligungsverbot nach Artikel 7. Dieser beinhaltet auch den gleichberechtigten Zugang zum Programmangebot des ORF.


Vorschlag:

Der Gesetzestext muß nicht geändert werden, er muß bloß vollzogen werden. Darüber hinaus sollten legistische Vorgaben formuliert werden, welche es gehörlosen Menschen ermöglichen, an den Programmen des ORF gleichberechtigt teilzuhaben.


Gesetzgebung / Initiativen:

bisher keine


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