SCHULORGANISATIONSGESETZ

Text:

§ 43 Klassenschülerzahl
"(1a) Sofern in Klassen der allgemeinbildenden höheren Schulen ein integrativer Unterricht von Kindern mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf erfolgt, sind im Durchschnitt (bezogen auf das Bundesland) mindestens fünf Schüler mit sonder-päda-gogischem Förderbedarf zu unterrichten. Bei der Feststellung der Klassenschülerzahl gemäß Abs. 1 zählt jedes Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf doppelt. Die Führung von Integrationsklassen ist kein Grund für die Überschreitung der Klassenschülerhöchstzahl gemäß Abs. 1."


Kommentar:

Das Schulorganisationsgesetz verbietet Klassenschülerzahlüberschreitungen an der AHS – wenn sie durch die Führung von Integrationsklassen verursacht werden. Wegen der Aufnahme nichtbehinderter Schüler sind sie hingegen zulässig.


Vorschlag:

Im § 43 Abs. 1a Schulorganisationsgesetz ist der letzte Satz ersatzlos zu streichen. Es kann aber auch jede Überschreitung der Klassenschülerhöchstzahl untersagt werden.


Gesetzgebung / Initiativen:

bisher keine


Text:

§ 121 Aufnahmsvoraussetzungen
"Voraussetzung für die Aufnahme in eine Pädagogische Akademie ist die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer höheren Schule. Ferner ist die körperliche Eignung für die Ausbildung an der Pädagogischen Akademie nachzuweisen."


Kommentar:

Nach derzeitiger Rechtslage sind behinderte Personen von der Absolvierung des Lehramtes für Volks- und Sonderschulen ausgeschlossen. Der Ausschluß wird auf zwei Ebenen begründet:

1) Lehrpersonen müssen ohne Einschränkung alle lehrplanmäßig vorgesehenen Fächer, also z. B. auch Leibesübungen oder Schwimmen, unterrichten können, Ausnahmen - wie z. B. Befreiung vom Turnunterricht - sind nicht vorgesehen. Diese gesetzliche Bestimmung wird durch das Bundesministerium für Unterricht und Kunst in einer Stellungnahme vom September 1994 sehr ausgeweitet interpretiert: "... teilt das Bundesministerium für Unterricht und Kunst mit, daß diese Bewegungseinschränkung (einer Bewerberin um die Aufnahme an einer Pädagogischen Akademie) nicht nur eine Ausbildung in Leibesübung, sondern jegliche Bewegungsaktivität (Tänze, Spiele u.ä.) verhindert. Gerade Bewegungserziehung ist ein durchgängiges Prinzip der Tätigkeit des Klassenlehrers und kann nicht auf einzelne Turnsaalstunden reduziert werden."

2) Auch wird der Ausschluß von behinderten Personen damit begründet, daß Lehrpersonen Aufsichtspflicht haben und somit schnell und effizient auf alle Gefahren für SchülerInnen reagieren können müssen und unterstellt wird, daß behinderte Personen das nicht könnten.

Diese Rechtslage ist diskriminierend und in keiner pädagogisch-fachlichen Diskussion inhaltlich zu rechtfertigen: Die jetzige Rechtslage steht im Widerspruch mit der Tatsache, daß Personen, die nach ihrer Lehramtsprüfung behindert wurden (durch Krankheit oder Unfall) in den Schuldienst übernommen werden können.


Vorschlag:

Im § 121 Schulorganisationsgesetz ist der Satz "Ferner ist die körperliche Eignung für die Ausbildung an der Pädagogischen Akademie nachzuweisen." ersatzlos zu streichen.


Gesetzgebung / Initiativen:

bisher keine


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