SCHULUNTERRICHTSGESETZ

Text:

§ 3 Aufnahme als ordentlicher Schüler
"(1) Als ordentlicher Schüler ist nach Maßgabe des § 5 aufzunehmen, wer ...
c) die gesundheitliche und körperliche Eignung für die betreffende Schulart besitzt, zu deren Feststellung im Zweifelsfalle ein Gutachten des Schularztes oder Amtsarztes einzuholen ist. ...
(7b) Für die Aufnahme von behinderten Kindern ist Abs. 1 lit. c insoweit nicht anzuwenden, als die gesundheitliche und körperliche Eignung Bestandteil des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes (§ 8 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, in der jeweils geltenden Fassung) waren."


Kommentar:

Der § 3 Abs. 1 lit. c Schulunterrichtsgesetz sieht vor, daß die Aufnahme in österreichische Schulen von der erforderlichen gesundheitlichen und körperlichen Eignung abhängt. Diese diskriminierende und überflüssige Bestimmung ist gänzlich zu beseitigen.


Vorschlag:

Der § 3 Abs. 1 lit. c (und Abs. 7b) Schulunterrichtsgesetz entfällt, desgleichen ähnliche Rechtsvorschriften, z. B. § 5 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige oder ähnliche Vorschriften betreffend Akademien und Universitäten. Die Länder werden ersucht, die Kindergartengesetze diesbezüglich zu überprüfen und ggf. zu ändern.


Gesetzgebung / Initiativen:

bisher keine


Text:

§ 5 Aufnahmsverfahren
"(4) Wenn unter Bedachtnahme auf Abs. 3 nicht alle Aufnahmsbewerber in eine Schule, für die kein Schulsprengel besteht, aufgenommen werden können, sind alle Aufnahmsbewerber nach ihrer Eignung (Lernerfolg in den bisher zurückgelegten Schulstufen) und dem Ergebnis einer allfälligen Aufnahms- oder Eignungsprüfung zu reihen. Der Schulgemeinschaftsausschuß kann unter Bedachtnahme auf die Aufgabe der betreffenden Schulart (Form, Fachrichtung) nähere Bestimmungen über die Reihung festlegen. Die nach dem Ergebnis der Reihung Geeigneteren sind aufzunehmen."


Kommentar:

Mittelbare Diskriminierung bei AHS-Aufnahme: Wenn sich mehr SchülerInnen um Aufnahme bewerben als aufgenommen werden können, muß derzeit die Reihung nach dem Lernerfolg in der VS bzw. dem Ergebnis der Aufnahms- oder Eignungsprüfung erfolgen. Dies führt tendenziell zu einer Diskriminierung behinderter SchülerInnen.


Vorschlag:

Der § 5 Abs. 4 Schulunterrichtsgesetz ist ersatzlos zu streichen.


Gesetzgebung / Initiativen:

bisher keine


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