SCHULUNTERRICHTSGESETZ FÜR BERUFSTÄTIGE

Text:

§ 5 Aufnahme als ordentlicher Studierender
"(1) Als ordentlicher Studierender ist aufzunehmen, wer ...
2. die gesundheitliche und körperliche Eignung besitzt und ..."


Kommentar:

siehe Kommentar Schulunterrichtsgesetz § 3


Vorschlag:

siehe Vorschlag Schulunterrichtsgesetz § 3


Gesetzgebung / Initiativen:

bisher keine


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