§ 5 Aufnahme als ordentlicher Studierender
"(1) Als ordentlicher Studierender ist aufzunehmen, wer ...
2. die gesundheitliche und körperliche Eignung besitzt und ..."
siehe Kommentar Schulunterrichtsgesetz § 3
siehe Vorschlag Schulunterrichtsgesetz § 3
bisher keine