KÄRNTNER SOZIALHILFEGESETZ

Text:

§ 15 Früherfassung von Behinderungen
"(1) Fälle von behinderten oder von einer Behinderung bedrohten Kleinkindern (Risikokindern) sind der Landesregierung zu melden.
(2) Die Meldepflicht nach Abs 1 besteht für Eltern oder Erziehungsberechtigte, die behandelnden Ärzte, die bei der Geburt beigezogene Hebamme, die Leiter der mit der Vollziehung der Fürsorge für die Gesunderhaltung der Jugend im Sinne des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl Nr 139/1991, betrauten Einrichtungen, wie Mutter-beratungsstellen, Säuglingsheime u. ä., sowie die mit der Leitung einer Kranken-an-stalt betrauten Personen."


Kommentar:

In jenen Landesbehinderten- bzw. Sozialhilfegesetzen, in denen Maßnahmen zur Frühförderung vorgesehen sind, ist damit keine Verpflichtung zur Meldung von Behinderungen vorgesehen. Es ist immer Ziel gewesen, eine "Registrierung" von behinderten Menschen - nicht zuletzt im Hinblick auf die Ereignisse im Dritten Reich - zu vermeiden. Die verpflichtende Maßnahme zur Meldung von "Risikokindern" wird vehement abgelehnt. Der Sprachgebrauch "Risikokinder" stellt überdies eine sprachliche Diskriminierung dar.


Vorschlag:

Im § 15 Kärntner Sozialhilfegesetz sind Abs. 1 und 2 ersatzlos zu streichen.


Gesetzgebung / Initiativen:

bisher keine


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