STRAFGESETZBUCH

Text:

§ 90 Einwilligung des Verletzten
"(2) Die von einem Arzt an einer Person mit deren Einwilligung vorgenommene Sterilisation ist nicht rechtswidrig, wenn entweder die Person bereits das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat oder der Eingriff aus anderen Gründen nicht gegen die guten Sitten verstößt."


Kommentar:

Nach der Judikatur zählen zu diesen Gründen medizinische Heilbehandlung, eugenische Indikationen (sprich Verhütung der Weitergabe einer ernstzunehmenden Krankheit) und die Verhütung erheblicher Gesundheitsschäden durch die Geburt weiterer Kinder. Das Gesetz enthält keine ausreichenden Regelungen für die Zulassung einer Sterilisation, weiters fehlt es an Verfahrensvorschriften, die eine sorgfältige Prüfung sicherstellen, wie etwa die Pflicht zur Einholung eines Gutachtens und zur Anhörung der betroffenen Person. Die Auslegung des Gesetzes wird "großzügig" gehandhabt, so liegt beispielsweise bei einer Person, die selbst pflegebedürftig ist und außerstande scheint, Kinder aufzuziehen, kein Verstoß gegen die guten Sitten vor, und eine ersatzweise Zustimmung zu einer Sterilisation ist damit zulässig. Bei behinderten Kindern bis zum vollendeten 19. Lebensjahr ist eine Sterilisation mit der Zustimmung der Eltern auch ohne gerichtliche Genehmigung möglich, bei Personen über 19 wird der Eingriff über einen Umweg legal: man läßt die Betroffenen von einem medizinischen Sachverständigen (bestellt vom Pflegschaftsgericht) für nicht einwilligungsfähig erklären.


Vorschlag:

Unter dem 19. Lebensjahr ist keinerlei Sterilisation zulässig. Ab dem 19. Lebensjahr darf nur auf Antrag der betroffenen Person sterilisiert werden, wobei sichergestellt werden muß, daß die Person im vollen Umfang die Folgen einer Sterilisation verstanden hat.


Gesetzgebung / Initiativen:

bisher keine


Text:

§ 97 Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs
"(1) Die Tat ist nach § 96 nicht strafbar,
1. wenn der Schwangerschaftsabbruch innerhalb der ersten drei Monate nach Beginn der Schwangerschaft nach vorhergehender ärztlicher Beratung von einem Arzt vorgenommen wird; oder
2. wenn der Schwangerschaftsabbruch zur Abwendung einer nicht anders abwendbaren ernsten Gefahr für das Leben oder eines schweren Schadens für die körperliche oder seelische Gesundheit der Schwangeren erforderlich ist oder eine ernste Gefahr besteht, daß das Kind geistig oder körperlich schwer geschädigt sein werde, oder die Schwangere zur Zeit der Schwängerung unmündig gewesen ist und in allen diesen Fällen der Abbruch von einem Arzt vorgenommen wird; oder ..."


Kommentar:

Bei nichtbehinderten (= nichtgeschädigten) Kindern ist der Schwangerschaftsabbruch innerhalb der ersten drei Monate nach Beginn der Schwangerschaft straffrei. Ausgenommen von dieser Dreimonatsfrist sind Kinder, bei denen eine ernste Gefahr besteht, daß das Kind geistig oder körperlich schwer geschädigt sein wird. Im Fall einer diagnostizierten Behinderung des Fötus ein Schwangerschaftsabbruch allein aus diesem Grunde auch NACH der Zwölfwochenfrist der Fristenlösung straffrei vorgenommen werden kann. Er kann praktisch bis unmittelbar vor der Entbindung abgetrieben werden.


Vorschlag:

Im § 97 Strafgesetzbuch im Abs. 1 entfallen die Worte "oder eine ernste Gefahr besteht, daß das Kind geistig oder körperlich schwer geschädigt sein werde". Eine Neuformulierung ist anzustreben.


Gesetzgebung / Initiativen:

bisher keine


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