WIENER TANZSCHULGESETZ

Text:

§ 15 Beschaffenheit der Betriebsstätte
"(1) Die Räume, in denen Tanzunterricht erteilt werden soll, müssen den Bestimmungen des II. Abschnittes des Gesetzes betreffend Lage, Beschaffenheit, Einrichtung und Betrieb von Veranstaltungsstätten (Wiener Veranstaltungsstättengesetz), LGBL. für Wien Nr. 4/1978 in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme des § 30, entsprechen.
(2) Der § 30 des im Abs. 1 zitierten Gesetzes muß dann uneingeschränkt erfüllt werden, wenn der Bewilligungswerber die Eignung seiner Betriebsstätte für den Unterricht von Rollstuhlfahrern beantragt (§ 14 Abs. 3). Für alle Betriebsstätten ist aber die behindertengerechte Zugängigkeit nach § 30 des im Abs. 1 zitierten Gesetzes vorzusehen."


Kommentar:

Die Ausnahmebestimmung in § 15 Abs. 1 Wiener Tanzschulgesetz stellt eine Diskriminierung dar. Es wird ausdrücklich der § 30 Wiener Veranstaltungsstättengesetz "Besondere Bestimmungen für Rollstuhlfahrer" als Ausnahme definiert. Öffentlich zugängliche Gebäude müssen behindertengerecht gestaltet und ausgestattet werden.


Vorschlag:

Der § 15 Wiener Tanzschulgesetz muß in diesem Sinne novelliert werden.


Gesetzgebung / Initiativen:

bisher keine


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