ALLGEMEINE UNFALLVERSICHERUNGSBEDINGUNGEN

Text:

Abschnitt C, Artikel 16: Unversicherbare Personen
"1. Unversicherbar und jedenfalls nicht versichert sind Personen, die dauernd vollständig arbeitsunfähig oder von schwerem Nervenleiden befallen sind, sowie Geisteskranke. Vollständige Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn dem Versicherten infolge Krankheit oder Gebrechen nach medizinischen Gesichtspunkten die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden und auch tatsächlich keine Erwerbstätigkeit vorliegt.
2. Hinsichtlich einer unversicherten Person kommt ein Versicherungsvertrag nicht zustande. Wenn der Versicherte während der Laufzeit des Versicherungsvertrages unversicherbar geworden ist, erlischt der Versicherungsschutz. Gleichzeitig endet der Vertrag für diesen Versicherten."


Kommentar:

Die vom Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs herausgegebenen "Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen" wurden vom Finanzministerium - als Versicherungsaufsichtsbehörde - genehmigt. Die pauschale Ablehnung, behinderte Menschen zu versichern, hat diskriminierenden Charakter.


Vorschlag:

Neufassung des Artikel 16 im Abschnitt C der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen. Die AVB für andere Risikoversicherungen (insb. Kranken- und Lebensversicherungen) sind in gleicher Weise zu ändern.


Gesetzgebung / Initiativen:

bisher keine


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