URHEBERRECHTSGESETZ

Text:

§ 42 Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch
"(5) Die folgenden Vervielfältigungen sind jedoch stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig:
1. die Vervielfältigung ganzer Bücher oder Zeitschriften, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, ein nicht erschienenes oder vergriffenes Werk betrifft oder unter den Voraussetzungen des Abs. 4 Z 1; dies gilt auch dann, wenn als Vervielfältigungsvorlage nicht das Buch oder die Zeitschrift selbst, sondern eine gleichviel in welchem Verfahren hergestellte Vervielfältigung des Buches oder der Zeitschrift verwendet wird ...;"


Kommentar:

Diese Bestimmung bringt eine deutliche Benachteiligung behinderter Menschen, deren derzeit beste Zugangsmöglichkeit zu gedruckten Informationen über den PC erfolgt; insbesondere für hochgradig sehbehinderte oder blinde Menschen ist das "Einscannen von ganzen Büchern" ein Weg, um die Chancengleichheit etwas zu verbessern. Das manuelle Übertragen nach Diktat ist einerseits ein zeitlicher wie finanzieller Mehraufwand (Bezahlung einer Vorlesekraft), andererseits aber auch kaum durchführbar und ein unglaublicher Rückschritt hinsichtlich eines selbstbestimmten und bedürfnisorientierten Lebens. Wenngleich dadurch der unkontrollierten Vervielfältigung Einhalt geboten werden sollte, ist dennoch für behinderte Menschen eine Ausnahmeregelung vorzusehen, um ihnen die Erschwerung der Einholung einer Einwilligung des "Berechtigten", der oft nur schwer ausforschbar ist und auf dessen Willkür man angewiesen wäre, zu ersparen und sie so vor einer zivilrechtlichen Haftung zu bewahren.


Vorschlag:

Im § 42 Urheberrechtsgesetz muß eine Ausnahmeregelung für behinderte Menschen eingefügt werden.


Gesetzgebung / Initiativen:

bisher keine


Text:

§ 66 Verwertung auf Bild- oder Schallträgern
"(1) Wer ein Werk der Literatur oder Tonkunst vorträgt oder aufführt, hat mit den vom Gesetz bestimmten Beschränkungen das ausschließliche Recht, den Vortrag oder die Aufführung - auch im Falle der Sendung durch Rundfunk - auf einem Bild oder Schallträger festzuhalten, diesen zu vervielfältigen und zu verbreiten. Unter der Vervielfältigung wird auch die Benutzung einer mit Hilfe eines Bild- oder Schallträgers bewirkten Wiedergabe des Vortrages oder der Aufführung zur Übertragung auf einen anderen Bild- oder Schallträger verstanden."


Kommentar:

Ähnlich dem § 42 Uhrheberrechtsgesetz werden im § 66 behinderte Menschen benachteiligt. Für behinderte Studierende - insbesondere für sehbehinderte und blinde Personen, sowie Personen deren Behinderung den Einsatz der Hände betrifft - führt diese Bestimmung zu erheblichen Benachteiligungen. Sie sind nämlich darauf angewiesen, das "Werk" auf Bild- oder Schallträger festzuhalten. Verweigert ein Lehrveranstaltungsleiter bzw. eine Lehrveranstaltungsleiterin die Zustimmung, kann dies die Teilnahme an der betreffenden Lehrveranstaltung wesentlich erschweren oder sogar unmöglich machen.


Vorschlag:

Dem § 66 Urheberrechtsgesetz wäre folgender Absatz hinzuzufügen: Behinderten Personen ist jedoch die Aufnahme auf Bild- oder Schallträger ausschließlich zum eigenen Gebrauch erlaubt, soweit dies zum Ausgleich der Behinderung notwendig ist.


Gesetzgebung / Initiativen:

bisher keine


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