VERFASSUNGSGERICHTSHOFGESETZ

Text:

§ 17
"(2) Klagen nach § 37, Anträge nach den §§ 46, 48, 50, 57, 62 und 66 sowie Beschwerden sind, wenn sie nicht unter die Bestimmung des § 24 Abs. 1 fallen, durch einen bevollmächtigen Rechtsanwalt einzubringen."


Kommentar:

Gemäß § 17 Abs. 2 Verfassungsgerichtshofgesetz sind (u.a.) Gesetzes- und Verordnungsprüfungsanträge bzw. Bescheidbeschwerden durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Personen, die sich aufgrund ihrer Hörbehinderung gegenüber einem Rechtsanwalt nicht verständlich ausdrücken können, werden sich hiebei (Gebärden-)DolmetscherInnen zu bedienen haben. Die dabei anfallenden Kosten werden im Falle des Obsiegens wohl als Prozeßkosten geltend gemacht werden können, sodaß insoweit für hörbehinderte Menschen kein Nachteil vorliegen dürfte. Im Falle des Unterliegens hat der behinderte Mensch allerdings die zusätzlichen Kosten zu tragen, woraus diesem ein Nachteil erwächst.


Vorschlag:

Im Falle des Unterliegens müßte gesetzlich bestimmt werden, daß der betreffende Rechtsträger diese behinderungsbedingten Mehraufwendungen (Kosten) zu tragen hat.


Gesetzgebung / Initiativen:

bisher keine


Text:

§ 18
"Eingaben, die den Anforderungen der §§ 15 und 17 oder anderen durch dieses Gesetz aufgestellten Formerfordernissen nicht entsprechen, sind, sofern die Mängel voraussichtlich zu beheben sind, vom Referenten dem Einbringer zur Verbesserung innerhalb einer Frist zurückzustellen."


Kommentar:

§ 18 Verfassungsgerichtshofgesetz entspricht inhaltlich § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz


Vorschlag:

siehe Vorschlag § 13 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz


Gesetzgebung / Initiativen:

bisher keine


Text:

§ 22
"Der Präsident ordnet die Verhandlung an. Sie ist durch Anschlag an der Amtstafel und durch die "Wiener Zeitung" vorher kundzumachen."


Kommentar:

siehe Kommentar § 13 Abs. 5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz


Vorschlag:

siehe Vorschlag § 13 Abs. 5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz


Gesetzgebung / Initiativen:

bisher keine


Text:

§ 24
"(2) Die Parteien können unbeschadet der Bestimmung des § 17 Abs. 2 ihre Sache vor dem Verfassungsgerichtshof selbst führen oder sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen."


Kommentar:

Wie bereits erwähnt, sind gewisse an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Rechtsbehelfe durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Ansonsten besteht im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof kein Anwaltszwang. Will nun eine postulationsunfähige, aber prozeßfähige Partei "ihre Sache vor dem Verfassungsgerichtshof selbst führen", so hat sie sich gemäß § 185 Abs. 1 Zivilprozeßordnung (die Vorschriften der Zivilprozeßordnung sind gemäß § 35 Abs. 1 Verfassungsgerichtshofgesetz sinngemäß anzuwenden) durch einen geeigneten Bevollmächtigten bzw. erforderlichenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Da hiedurch Kosten entstehen können und das Verfassungsgerichtshofgesetz keine dem § 39a Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (wonach von der Behörde - in der Regel unentgeltlich - ein (Gebärden-)Dolmetsch beizustellen ist) vergleichbare Bestimmung enthält, scheint hierin ein Nachteil für den genannten Personenkreis vorzuliegen.


Vorschlag:

Auch hier müssen bei Selbstvertretung die behinderungsbedingten Mehraufwendungen (Kosten) durch den jeweiligen Rechtsträger getragen werden.


Gesetzgebung / Initiativen:

bisher keine


Text:

§ 26
"(1) Das Erkenntnis ist, wenn möglich, sogleich nach Schluß der mündlichen Verhandlung zu fällen und mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sofort mündlich zu verkünden. Die Verkündung des Erkenntnisses ist von der Anwesenheit der Parteien nicht abhängig. (2) Wenn das Erkenntnis nicht sofort nach Schluß der mündlichen Verhandlung gefällt werden kann, so wird es entweder mündlich in einer besonderen, den Beteiligten nach Schluß der Verhandlung sofort bekanntzugebenden öffentlichen Tagsatzung verkündet oder nach Ermessen des Gerichtshofes auf schriftlichem Wege durch Zustellung einer Ausfertigung bekanntgemacht."


Kommentar:

Die mündliche Verkündung von Erkenntnissen darf, jedenfalls wenn gehörlose Menschen am Verfahren beteiligt sind, nur erfolgen, wenn ein Gebärdendolmetsch beigestellt bzw. die Kosten übernommen wurden. Auch ist keine Ausfertigung in Blindenschrift vorgesehen, weshalb insoweit ein Nachteil für sehbehinderte und blinde Personen vorliegt.


Vorschlag:

siehe § 39a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, insbesonders wäre auch hier die zusätzliche Ausfertigung in Blindenschrift, auf Diskette oder Tonband erforderlich.


Gesetzgebung / Initiativen:

bisher keine


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