VERWALTUNGSGERICHTSHOFGESETZ

Text:

§ 23
"(1) Die Parteien können, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, ihre Sache vor dem Verwaltungsgerichtshof selbst führen oder sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen."


Kommentar:

§ 23 Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz entspricht inhaltlich § 24 Abs. 2 Verfassungsgerichtshofgesetz. siehe Kommentar § 24 Verfassungsgerichtshofgesetz


Vorschlag:

siehe Vorschlag § 24 Verfassungsgerichtshofgesetz


Gesetzgebung / Initiativen:

bisher keine


Text:

§ 25 Akteneinsicht
"(1) Die Parteien können beim Verwaltungsgerichtshof die ihre Rechtssache betreffenden Akten einsehen und sich davon Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten anfertigen lassen. Dies gilt sowohl für die Akten des Gerichtshofes als auch für die von ihm eingeholten Akten. Ausgenommen sind Entwürfe zu Erkenntnissen und Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes und Niederschriften über seine Beratungen und Abstimmungen."


Kommentar:

siehe Kommentar § 23 Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz: regelt das Recht auf Akteneinsicht und entspricht inhaltlich § 17 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz. Siehe Kommentar § 17 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz.


Vorschlag:

siehe Vorschlag § 17 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz


Gesetzgebung / Initiativen:

bisher keine


Text:

§ 43
"(4) Hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat in der Regel der Vorsitzende das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden."


Kommentar:

siehe Kommentar § 26 Verfassungsgerichtshofgesetz


Vorschlag:

siehe Vorschlag § 26 Verfassungsgerichtshofgesetz


Gesetzgebung / Initiativen:

bisher keine


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