VERWALTUNGSSTRAFGESETZ

Text:

§ 24
"Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, gilt das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Die §§ 2, 3, 4, 11, 12, 41, 42, 51, 57, 63 Abs. 1, 64 Abs. 2, 66 Abs. 2, 67a bis 67d, 67f Abs. 3, 68 Abs. 2 und 3, 73 Abs. 1 bis 3, 75, 78, 78a, 79, 79a und 80 AVG gelten im Verwaltungsstrafverfahren nicht."


Kommentar:

§ 24 Verwaltungsstrafgesetz verweist auf die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die dort gemachten Ausführungen sind daher auch hier zu beachten. Da Bescheide im Strafverfahren erster Instanz gemäß § 43 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz "womöglich sogleich" und im Berufungsverfahren vor den UVS gemäß der auch im Verwaltungsstrafgesetz anzuwendenden Bestimmung des § 67g Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz "stets" mündlich zu verkünden sind, bzw. auch § 39a Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz Anwendung findet, dürfte bei der Erlassung von Bescheiden im Bereich des Verwaltungsstrafgesetzes kein erheblicher Nachteil für behinderte Personen entstehen, falls man die Verlesung des Bescheides für sehbehinderte und blinde Personen als tolerabel erachtet.


Vorschlag:

siehe Vorschläge Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz


Gesetzgebung / Initiativen:

bisher keine


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