§ 10 Verfahren
"(1) Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. und der IV. Teil und hinsichtlich der Rechtsmittel-belehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61 des AVG sinngemäß anzuwenden."
Es gelten die im Bereich des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz geäußerten Bedenken bzw. Lösungsansätze sinngemäß.
Es gelten die im Bereich des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz geäußerten Bedenken bzw. Lösungsansätze sinngemäß.
bisher keine