VERWALTUNGSVOLLSTRECKUNGSGESETZ

Text:

§ 10 Verfahren
"(1) Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. und der IV. Teil und hinsichtlich der Rechtsmittel-belehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61 des AVG sinngemäß anzuwenden."


Kommentar:

Es gelten die im Bereich des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz geäußerten Bedenken bzw. Lösungsansätze sinngemäß.


Vorschlag:

Es gelten die im Bereich des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz geäußerten Bedenken bzw. Lösungsansätze sinngemäß.


Gesetzgebung / Initiativen:

bisher keine


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