K Abschnitt 3
"Jeder Kinderwagen oder Rollstuhl muß von mindestens einer erwachsenen Person, die für Hilfestellung zum Ein- und Aussteigen der behinderten Person, für Ein- und Ausladen der Kinderwägen oder Rollstühle sowie für Sicherung insbesondere mittels der vorhandenen Befestigungseinrichtungen im Wageninneren zu sorgen hat, begleitet werden."
Behinderte Menschen sollen selbst für die Mitnahme einer Begleitperson verantwortlich sein, wenn dies erforderlich ist.
In dieser Beförderungsrichtlinie ist die verpflichtende Mitnahme einer Begleitperson für behinderte Menschen mit Rollstuhl zu streichen.
Die Nationalratsabgeordnete Maria Rauch-Kallat (ÖVP) richteten am 18. Juni 1997 an Verkehrsminister Dr. Caspar Einem (SPÖ) folgende Anfrage betreffen Antrag der Wiener Linien zur Genehmigung neuer Beförderungsbestimmungen:
"Ist es richtig, daß das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr diesen Antrag der Wiener Stadtwerke-Verkehrsbetriebe in der Frage der Pflicht zu Begleitung von Rollstuhlfahrern negativ beschieden hat?"
Verkehrsminister Dr. Caspar Einem (SPÖ) antwortete am 2. August 1998: "Es ist nicht richtig, daß ich diesen Antrag ... abgelehnt habe. ... Das Verfahren ist noch im Gange."