ZUSTELLGESETZ

Text:

§ 17 Hinterlegung
"(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen."


Text:

§ 21 Zustellung zu eigenen Handen
"(2) Kann die Sendung beim ersten Zustellversuch nicht zugestellt werden, so ist der Empfänger schriftlich unter Hinweis auf die sonstige Hinterlegung zu ersuchen, zu einer gleichzeitig zu bestimmenden Zeit an der Abgabestelle zur Annahme des Schriftstückes anwesend zu sein. Dieses Ersuchen ist in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Zur angegebenen Zeit ist ein zweiter Zustellversuch durchzuführen. Ist auch dieser erfolglos, ist nach § 17 zu hinterlegen."


Kommentar:

Hinterlegte Verständigungen im Hausbrieffach bzw. die Anbringung einer Verständigung an der Abgabestelle (etwa Haustüre, Wohnungstüre) stellt insbesondere für blinde und sehbehinderte Menschen eine Schwierigkeit dar, da diese oftmals nur selten Gelegenheit haben, sich ihre Post vorlesen zu lassen. Da jedoch eine hinterlegte Sendung mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt gilt - daher auch etwaige Rechtsmittelfristen ab diesem Zeitpunkt zu laufen beginnen, so sie innerhalb der Abholfrist behoben wird -, sind die genannten Personen jedenfalls "zeitlich" und daher auch in ihrer Rechtsposition benachteiligt.


Vorschlag:

Zur Lösung des Problems der Hinterlassung von Verständigungen über erfolglose Zustellversuche (§ 21 Abs. 2 Zustellgesetz, Zustellung zu eigenen Handen) bzw. über die Hinterlegung von Schriftstücken (§ 17 Abs. 2 Zustellgesetz) bei sehbehinderten und blinden Personen wird vorgeschlagen, behördliche Schriftstücke in tastbarer Form (erhabene Schriftzüge bzw. Symbole) speziell zu kennzeichnen. Dies gilt jedoch insbesondere für Verständigungen über Zustellversuche bzw. Hinterlegung von Postsendungen, sodaß der sehbehinderte/blinde Mensch dadurch wenigstens auf die Wichtigkeit der Sendung hingewiesen wird und sich rechtzeitig um die Behebung bzw. das Vorlesen derselben kümmern kann, ohne einen unnötigen und unzumutbaren Zeitverlust hinnehmen zu müssen. Im übrigen siehe § 62 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz.


Gesetzgebung / Initiativen:

bisher keine


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