Italien

Es existiert keine Anti-Diskriminierungsbestimmung in der Verfassung, es gibt jedoch zwei Generalklauseln in der Verfassung: In Artikel 38 wird der Schutz von Menschen mit Beeinträchtigung beabsichtigt:

"Jeder Bürger, der unfähig ist zu arbeiten ... hat ein Recht auf Unterstützung und sozialen Beistand. Arbeiter haben das Recht auf ausreichende Mittel im Falle eines Unfalles, Krankheit, Invalidität, des Alters oder von plötzlicher Arbeitslosigkeit."

In Artikel 2 wird der Republik die Verantwortung übertragen, die Rechte der Menschen sowohl als Individuen als auch im sozialen Zusammenhang, in dem sie leben, anzuerkennen und zu garantieren.

Die Gebärdensprache ist offiziell nicht anerkannt, es existieren jedoch einige Verordnungen zum Gebrauch der Gebärdensprache.


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