Luxemburg

Es existiert keine spezielle Anti-Diskriminierungsbestimmung in der Verfassung, aber es existieren gesetzliche Regelungen für den Schulbereich und für den Beschäftigungsbereich. Am 7. August 1997 trat eine Novelle zu Anti-Diskriminierungsbestimmungen in bestehenden Gesetzen in Kraft:

Die §§ 444 sowie 453 bis 457 des luxemburgischen Strafgesetzes sehen nunmehr Freiheitsstrafen von acht Tagen bis zu zwei Jahren oder Geldstrafen bis zu einer Million Francs für Diskriminierungen, Ungleichbehandlungen bzw. Hetze oder Diskriminierungsaufrufe gegen bestimmte Personen oder Personengruppen vor.

Im § 454 heißt es: "Eine Diskriminierung stellt jede vorgenommene Unterscheidung zwischen natürlichen Personen aufgrund von ... Behinderung ... dar."

Gemäß § 455 werden folgende Arten von Diskriminierung geahndet: die Verweigerung von Waren oder Dienstleistungen, die Behinderung bei der Ausübung einer üblichen wirtschaftlichen Tätigkeit, die Nichtanstellung, Nichtbeförderung oder Kündigung und Ausschreibung eines Stellenangebotes mit einer Einschränkung für eine der im Gesetz erwähnten Gruppen.


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