Portugal

Die Verfassung sagt in Artikel 71 Abs. 1: "Körperlich und geistig behinderte Bürger haben uneingeschränkt alle in der Verfassung verankerten Rechte und Pflichten mit Ausnahme derer, zu deren Wahrnehmung und Erfüllung sie nicht imstande sind."

Im nachfolgenden Absatz 2 wird die Verpflichtung des Staates festgehalten, "auf nationaler Ebene eine Politik der Vorsorge und Behandlung, der Rehabilitation und Resozialisierung von Behinderten zu verfolgen ...".

Am 3. September 1997 hat das Parlament folgenden Zusatz zum Artikel 74 der Verfassung beschlossen: "Die portugiesische Gebärdensprache ist als Ausdruck der Kultur der Gehörlosen und als Werkzeug für den Zugang zu Bildung und zu gleichen Chancen zu schützen und zu achten."


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