Einklagbarkeit des Gesetzes

Die Einklagbarkeit dieser Gesetzesbestimmungen wurde an die bereits existierenden Bürgerrechtsbestimmungen nach dem "Civil Rights Act" von 1964 angepaßt, die auch für andere benachteiligte Minderheiten gelten.

Dies bedeutet, daß Prozesse gegen die Verletzung der gesetzlichen Bestimmungen sowohl von Privatpersonen als auch von staatlicher Seite - vom Generalstaatsanwalt des für das ADA zuständigen Justizministeriums - angestrengt werden können.

Im Falle von Diskriminierungen, die von Privatpersonen angezeigt werden, können die KlägerInnen eine Veränderung der bestehenden Verhältnisse bewirken. In Fragen der Beschäftigung kann beispielsweise die Rückerstattung des Verdienstausfalles geltend gemacht werden oder die Einstellung erwirkt werden.

Klagen auf Schmerzensgelder sind im Rahmen von Prozessen, die von Privatpersonen angestrengt werden, nicht möglich. Demgegenüber hat der Generalstaatsanwalt die Möglichkeit, Prozesse einzuleiten, bei denen Privatpersonen finanzielle Entschädigung, wie z. B. Schmerzensgeld, zugesprochen werden kann.

Darüber hinaus kann der Generalstaatsanwalt auch Geldstrafen beantragen, die erstmalige Diskriminierungen von behinderten Menschen mit Strafen von bis zu 50.000 Dollar und Wiederholungsfälle mit Strafen von bis zu 100.000 Dollar ahnden. Zusätzlich muß für den Betroffenen noch Schadenersatz geleistet werden.

Für Einrichtungen, die finanzielle Unterstützungen durch die Bundesregierung erhalten, gelten zudem die Bestimmungen, die bereits nach dem Rehabilitationsgesetz 1973 in Kraft sind, wonach öffentlich geförderten Einrichtungen die Zuschüsse durch den Bund entzogen werden können, was ein nicht unerhebliches Druckmittel darstellt.

Insgesamt ist es in den ersten fünf Jahren seit Inkrafttreten des Gesetzes erst zu 650 Prozessen gekommen. Zudem wurde bereits nach der Verabschiedung des Rehabilitationsgesetzes eine Vielzahl von staatlichen Kommissionen eingerichtet, die als Beschwerdestellen fungieren und bekanntgewordenen Fällen von Diskriminierungen nachgehen müssen.


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