Einstellung und Beschäftigung

Gemäß den Bestimmungen des ADA ist es sowohl privaten als auch staatlich unterstützten ArbeitgeberInnen mit mehr als 15 ArbeitnehmerInnen verboten, qualifizierte behinderte Menschen aufgrund ihrer Behinderung bei Bewerbung, Einstellung, Beförderung, Entlassung, Entlohnung, Aus- und Fortbildung sowie hinsichtlich der Arbeitsbedingungen und anderer Bereiche der Arbeit zu diskriminieren.

Dabei sind die ArbeitgeberInnen angewiesen, "angemessene Bedingungen" hinsichtlich der Anforderungen und der Strukturen einer Arbeitsstelle zu schaffen, die es behinderten Menschen erlauben, die Tätigkeit auch in einer modifizierten Form der ursprünglichen Arbeitsplatzbeschreibung auszuführen.

Erforderliche Maßnahmen dürfen dem Arbeitgeber jedoch keine "unangemessene Härte" aufzwingen. Ein wichtiges Merkmal des ADA ist, daß auf die Bedürfnisse und die spezielle Situation von kleinen Geschäften und Betrieben sensibel eingegangen wird: So z. B. hat es für die Umsetzung der Bestimmungen in diesem Bereich Übergangszeiten von zwei bzw. vier Jahren gegeben.


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