Benützung öffentlicher Einrichtungen und Leistungen

Unter öffentlichen Einrichtungen und Dienstleistungen werden nach dem Gesetz all die staatlichen und privaten Einrichtungen verstanden, die tagtäglich von Menschen in Anspruch genommen werden, wie z. B. Geschäfte, Büros, Museen, Hotels, Motels, Restaurants, Kinos, Theater, Versammlungssäle, Parks, Schulen, Universitäten, Ämter, sowie Sport- und Freizeiteinrichtungen usw. Das Gesetz verbietet die Diskriminierung von behinderten Menschen bei der Benützung dieser Einrichtungen, wie z. B. den Ausschluß von oder die Verweigerung einer Dienstleistung.

So müssen alle neuerrichteten Gebäude, die von der Öffentlichkeit in Anspruch genommen werden, für behinderte Menschen zugänglich sein. Bestehende Einrichtungen müssen nur dann Barrieren beseitigen, wenn diese "leicht beseitigt" werden können, was im Gesetz als "leicht erreichbar und ohne große Schwierigkeiten und Kosten ausführbar" definiert wird:

So kann eine Einrichtung im Rahmen einer leicht erreichbaren Maßnahme dazu verpflichtet werden, bei ein bis zwei Stufen eine Rampe zu errichten oder ein Geländer anzubringen. Diese Bestimmung wurde bewußt so formuliert, um an Geschäfte und Betriebe aller Größen flexibel angepaßt werden zu können.

Öffentliche Einrichtungen, die Umbau- oder Renovierungsarbeiten vornehmen, sind dazu verpflichtet, den umgebauten Bereich für behinderte Menschen zugänglich zu machen, solange die Kosten dieser Maßnahmen nicht in einem unangemessenen Verhältnis zu den allgemeinen Umbaumaßnahmen und den Gesamtkosten stehen.

Folgerichtig wurden bei der Verabschiedung der Bestimmungen über die Beseitigung von Barrieren nicht nur die Belange von RollstuhlbenützerInnen, sondern auch die Bedürfnisse anderer Behindertengruppen, wie z. B. seh- und hörbehinderter Menschen, berücksichtigt.

Auch hier gilt aber, daß die bereitzustellenden Hilfen und Unterstützungen in einem finanziell "angemessenen Verhältnis" zu den Gesamtkosten stehen müssen. So bedeutet dies nicht unbedingt, daß jedes Restaurant über eine Speisekarte in Braille verfügen muß, wenn beispielsweise das Personal dazu bereit ist, die Karte blinden und sehbehinderten Menschen vorzulesen.

Allerdings handelt es sich dann nicht mehr um eine Wohltätigkeit, sondern um einen Rechtsanspruch.


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