Öffentlicher Personenverkehr

Seit August 1990 dürfen die öffentlichen Verkehrsbetriebe nur noch Busse ankaufen oder leasen, die auch für behinderte Menschen zugänglich sind. Studien haben gezeigt, daß die Kosten für die Anschaffung von Bussen mit Hebebühnen den ursprünglichen Kaufpreis um nicht mehr als 5 % übersteigen, die Instandhaltungskosten ebenfalls angemessen sind und 500 Dollar pro Jahr und Bus in der Regel nicht übersteigen.

Neben der Anschaffung von zugänglichen Fahrzeugen, sind die Verkehrsbetriebe weiters angewiesen, ergänzende Fahrdienste für jene behinderten Menschen zu betreiben, die dennoch nicht in der Lage sind, die herkömmlichen öffentlichen Verkehrsmittel in Anspruch zu nehmen.

Entscheidend war bei der Verabschiedung des Gesetzes auch, daß die Busse der privaten Busunternehmen im Überlandverkehr - wie z. B. die Greyhound Busse - deren Betreiber sich stets gegen die Zugänglichmachung ihrer Busse gesträubt hatten, zukünftig bei der Neuanschaffung (nach einer Frist von 6 bzw. 7 Jahren) ebenfalls nur mehr Busse kaufen dürfen, die für behinderte Menschen zugänglich sind.

Für den Eisenbahnverkehr bedeutet das neue Gesetz, daß bei Neuanschaffungen alle Fahrzeuge und bei Neubauten alle Einrichtungen für behinderte Menschen zugänglich sein müssen. Darüber hinaus wurden die BetreiberInnen von Schnell-, Eil- und Nahverkehrszügen angewiesen, spätestens 5 Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes mindestens einen Waggon pro Zug für behinderte Menschen zugänglich zu machen.

Zentrale Bahnhöfe (z. B. auch bei den U-Bahnen) müssen innerhalb von drei Jahren zugänglich gemacht werden, wobei hier Ausnahmen mit Fristen bis zu 20 - 30 Jahren für Bahnhöfe, bei denen außerordentlich teure strukturelle Veränderungen vorgenommen werden müssen, gewährt werden können.

Auch wenn die Selbstbestimmt-Leben-Bewegung in diesem Gesetzespaket nicht die Umrüstung der bereits im Betrieb befindlichen Busse erreichen konnte, wurde auf jeden Fall für die Zukunft eine Verkehrspolitik durchgesetzt, die behinderte Menschen nicht mehr aussondern und diskriminieren darf und ihnen die Gleichstellung bei der Benützung der Verkehrsmittel zusichert.


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