Vertrag von Amsterdam

Am 16./17. Juni 1998 wurde der Vertrag von Amsterdam ratifiziert, am 1. Mai 1999 ist er schließlich in Kraft getreten.

Er enthält in Artikel 13 folgende Nicht-Diskriminierungsbestimmung: "Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Vertrages kann der Rat im Rahmen der durch den Vertrag auf die Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig geeignete Vorkehrungen treffen, um Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen."

Positiv an dieser Formulierung ist, daß sie der EU zum erstenmal Kompetenzen im Behindertenbereich überträgt und die Tatsache, daß es behinderte Menschen gibt, anerkennt.

Der Nachteil dieses Textes ist, daß er keine direkten Auswirkungen haben wird, weil er der Europäischen Gemeinschaft lediglich gestattet, Maßnahmen gegen Diskriminierungen zu ergreifen (= nur mittelbare Wirkung). Will die Gemeinschaft jedoch Maßnahmen ergreifen, muß jede Maßnahme einstimmig vom Europäischen Rat genehmigt werden. Dem einzelnen Bürger werden keine Rechte gegeben, auf die er sich vor den nationalen Gerichten berufen kann.

Allerdings vertreten Experten die Meinung, daß der Artikel 13 längerfristig positive Auswirkungen haben kann - wie z. B. die Anerkennung des Rechts auf Nicht-Diskriminierung durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Der Artikel könnte auch die rechtliche Grundlage für neue gesetzgebende Maßnahmen und Aktionen darstellen.

Die Forderung nach einer Nicht-Diskriminierungsklausel in den Europäischen Verträgen wurde erstmalig im Jahre 1993 in einem größeren Rahmen erhoben: Anläßlich des ersten Europäischen Behindertentages forderte das Europäische Behindertenparlament in einer von den 518 anwesenden behinderten VertreterInnen verabschiedeten Entschließung, die Aufnahme einer "allgemeinen Nicht-Diskriminierungsbestimmung".



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