Neben der Nicht-Diskriminierungsbestimmung im Artikel 13 gibt es weitere neue, für Menschen mit Behinderungen wichtige Bestimmungen im Vertrag von Amsterdam:
Negativ an dieser Lösung ist, daß diese Erklärung nicht rechtsverbindlich ist, weshalb weder bei den nationalen Gerichten, noch beim EuGH dagegen Klage erhoben werden kann. Dennoch stellt diese Erklärung nach Meinung der Fachleute eine starke politische Verpflichtung dar, weil sie der Gemeinschaft die moralische Verpflichtung auferlegt, die Bedürfnisse von behinderten Menschen zu berücksichtigen.
Hierin sehen ExpertInnen eine gute Möglichkeit für Behindertenorganisationen, auf die Gesetzgebung Einfluß zu nehmen.
Bedauerlicherweise hat auch dieser Artikel keine unmittelbare Wirkung, was bedeutet, daß er dem Einzelnen keine einklagbaren Rechte überträgt. Fachleute meinen allerdings, daß Programme und Aktivitäten, die zur Ausgrenzung statt zur Integration beitragen, den Standard dieses Artikels wahrscheinlich nicht erfüllen und somit abgewendet werden können.
Nach ExpertInnenmeinungen erstreckt sich diese Bestimmung nur auf Dokumente in konventioneller Form. Die Bedürfnisse von behinderten Menschen (das Einsetzen von Blindenschrift und Großdruck, die Verwendung von Disketten und Tonbändern für sehbehinderte Menschen, leicht verständliche Formulierungen für Menschen mit Lernschwierigkeiten) könnten aber nur dann berücksichtigt werden, wenn interne Verfahrensregeln entwickelt und beschlossen werden.
Das Protokoll führt nicht an, wen die Kommission konsultieren bzw. mit wem sie sich beraten soll. Die ExpertInnen meinen jedoch, daß im Hinblick auf Maßnahmen, die behinderte Menschen direkt betreffen, ihre VertreterInnen konsultiert werden sollten. Weiters könnte man die Meinung vertreten, daß diese Konsultationen auch bei Maßnahmen stattfinden sollten, die behinderte Menschen nur indirekt betreffen. Das Subsidiaritätsprinzip als solches gilt in Bereichen, für die sowohl die Gemeinschaft als auch die Mitgliedsstaaten zuständig sind.
Darüber hinaus gibt der Artikel 7 dem Rat die Möglichkeit, Maßnahmen zu ergreifen, falls ein Mitgliedsstaat die Grundrechte ernsthaft und andauernd verletzt.
Allerdings steht dem ein sehr kompliziertes Verfahren gegenüber und es ist daher sehr unwahrscheinlich, daß es zu Sanktionen kommt. Fachleute vertreten die Ansicht, daß eine positive Auslegung des Artikel 6 günstige Auswirkungen auf einen Diskriminierungsschutz behinderter Menschen haben könnte.
In einer zusammenfassenden Einschätzung muß festgehalten werden, daß aus der von uns geforderten MUSS-Bestimmung im Zusammenhang mit der Nicht-Diskriminierungsklausel leider nur eine KANN-Bestimmung geworden ist, die vor den nationalen Gerichten nicht einklagbar ist. Ähnlich verhält es sich auch bei der Beachtung der Bedürfnisse behinderter Menschen in Artikel 95. Bei der Umsetzung dieser zwei zentralen Forderungen war die Behindertenbewegung nur bedingt erfolgreich.
Auf der anderen Seite eröffnen sich durch die neuen Bestimmungen auch neue Chancen, die es zu nützen gilt. Im Übrigen führt an einer Nicht-Diskriminierungsklausel mit Biß kein Weg mehr vorbei! Ganz konkret heißt das, daß wir den Kampf um unsere Bürgerrechte fortsetzen müssen - mit dem Ziel, daß im Rahmen der nächsten Regierungskonferenz die von uns geforderten Formulierungen aufgenommen und von den Regierungen beschlossen werden.