Menschenrechte

In Artikel 14 der UN Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl 210/1958) heißt es:

"Der Genuß der in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten ist ohne Benachteiligung zu gewährleisten, die insbesondere im Geschlecht, in der Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, in den politischen oder sonstigen Anschauungen, in nationaler Herkunft oder sozialer Herkunft, in der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, im Vermögen, in der Geburt oder im sonstigen Status begründet ist."


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