Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte

Der von der UNO am 19. Dezember 1966 in New York zur Unterzeichnung aufgelegte Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (BGBl 590/1978) trat für Österreich nach der Beschlußfassung des Nationalrates am 10. Dezember 1978 in Kraft.

Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes durch die Erlassung von entsprechenden Gesetzen zu erfüllen, was bisher noch nicht geschehen ist.

Wesentliche Bestimmungen enthalten:

Artikel 2 (2): "Die Vertragsstaaten verpflichten sich, zu gewährleisten, daß die in diesem Pakt verkündeten Rechte ohne Diskriminierung hinsichtlich der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauungen, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status ausgeübt werden."

Artikel 6 (1): "Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht auf Arbeit ... und unternehmen geeignete Schritte zum Schutze dieses Rechts".

Artikel 13 (1): "Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht eines jeden auf Bildung ..."
(2): Die Vertragsstaaten anerkennen, daß ...
b) die verschiedenen Formen des höheren Schulwesens ... allgemein verfügbar und jedermann zugänglich gemacht werden müssen;
c) der Hochschulunterricht ... jedermann gleichermaßen ... zugänglich gemacht werden muß;

Artikel 15 (1a): "Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht eines jeden,
a) am kulturellen Leben teilzunehmen;
b) an den Errungenschaften des wissenschaftlichen Fortschritts und seiner Anwendung teilzuhaben."


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