Rechte des Kindes

Das UN Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 besagt in Art. 2 Abs. 1:

"Die Vertragsstaaten achten die in diesem Übereinkommen festgelegten Rechte und gewährleisten sie jedem ihrer Hoheitsgewalt unterstehendem Kind, ohne jede Diskriminierung unabhängig von der Rasse, der Hautfarbe, dem Geschlecht, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen, ethnischen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, einer Behinderung, der Geburt oder sonstigem Status des Kindes, seiner Eltern oder seines Vormundes."


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