Disability Discrimination Act - DDA

Die Weiterentwicklung des Rechts in Richtung Bürgerrechte für behinderte Menschen fand dann ihren bisherigen Höhepunkt im "Disability Discrimination Act", dem das australische Parlament am 5. November 1992 zustimmte und der am 1. März 1993 in Kraft trat.

New South Wales hat als erster Bundesstaat zur Umsetzung des DDA in territoriales Recht in der Folge einen eigenen "Disability Services Act" vom 8. April 1993 verabschiedet und darin das Recht auf die volle Teilhabe behinderter Menschen am gesellschaftlichen Leben bekräftigt.

Was beinhaltet das DDA?
Es umfaßt 58 Seiten und ist in sieben Abschnitte gegliedert. Im ersten Teil geht es um die Ziele des Gesetzes:

a) Weitestmögliche Abschaffung der Diskriminierung von Personen aufgrund des Merkmales Behinderung auf folgenden Gebieten:
I. Arbeit, Wohnen, Bildung, Zugang zu Grundstücken, Klubs und Sporteinrichtungen
II. Versorgung mit Waren, Erleichterungen, Dienstleistungen und Grundbesitz
III. bestehende Gesetze
IV. Ausführungen von Gesetzen und Programmen des Commonwealth
b) Sicherstellung, daß Personen mit einer Behinderung dieselben Rechte auf Gleichheit vor dem Gesetz haben wie der Rest der Gesellschaft, so weit praktikabel
c) Förderung der gesellschaftlichen Anerkennung und Akzeptanz des Prinzips in der Gesellschaft, daß behinderte Menschen dieselben Menschenrechte wie der Rest der Gesellschaft haben

Die Definition von Behinderung ist recht weit gefaßt: körperliche, geistige, psychische Beeinträchtigungen, chronische Krankheiten, aber auch HIV-Infektionen zählen dazu. Beim Diskriminierungsbegriff wird zwischen einem "discriminator", also derjenigen Person, die diskriminiert, und einer "aggrieved person", der geschädigten Person, unterschieden.

Eine Diskriminierung findet statt, wenn unter den gleichen Umständen eine Person mit Behinderung weniger günstig behandelt wird als eine Person ohne Behinderung. Diskriminierung existiert ebenfalls, wenn Bedingungen vorliegen, die aussehen, als ob sie für jeden dieselben sind, aber auf unfaire Weise behinderte Menschen ausschließen oder benachteiligen.

Der zweite Teil des Gesetzes beschäftigt sich konkret mit der Diskriminierung bei Arbeit, Bildung, Zugang zu Läden, Restaurants, Banken, Theatern, Sportanlagen, öffentlichem Verkehr etc. und mit Diskriminierungen, die persönliche Beleidigungen enthalten.

Der kurze, aber wichtige dritte Teil beinhaltet, daß die Behörden und Dienstleistungsbetriebe "Aktionspläne" aufstellen müssen, um die Ziele des Gesetzes zu erreichen. Diese Pläne müssen der Kommission für gleiche Rechte ("Australian Human Rights and Equal Opportunities Commission" - HREOC) vorgelegt werden, deren Aufgabe in den Teilen 4 bis 7 umfangreich beschrieben wird.

Beauftragte zur Einhaltung des Gesetzes
Wichtiger Bestandteil der HREOC-Kommission, und in Teil 6 des DDA geregelt, ist auch ein "Disability Discrimination Commissioner", d. h. eine Person, die über die Einhaltung des Gesetzes wacht. Die erste Beauftragte war seit dem 1. Feber 1993 die Psychologin Elizabeth Hastings, die als Kind an Polio erkrankte und seitdem zur Fortbewegung einen Rollstuhl benutzt.

Wenn eine Person der Ansicht ist, daß gegen den DDA verstoßen wurde, kann sie selbst oder durch AnwältInnen eine Beschwerde einreichen, in der genau geschildert werden muß, was passiert ist. Die Kommission muß dann zunächst die andere Seite anhören und einen Lösungsvorschlag ausarbeiten, mit dem beide Seiten leben können.

Dies wird Schlichtung (conciliation) genannt. Falls diese nicht funktioniert, kann die Kommission eine faire Vorgangsweise anordnen. Dies kann konkret so aussehen, daß Geldstrafen verhängt werden, damit bestimmte Förder- oder Wiederherstellungsmaßnahmen ergriffen oder Änderungen durchgeführt werden.


weiter / Inhalt