Finnland

Im Zuge der Verfassungsreform wurde 1995 in Abschnitt 5, § 2 eine Bestimmung aufgenommen, derzufolge "niemand aufgrund ... von Behinderung unterschiedlich behandelt werden darf". Erlaubt sind aber Formen der sogenannten positiven Diskriminierung.

Der zweite Teil dieser Reform, die im September 1995 in Kraft getreten ist, enthält eine Erweiterung des Anwendungsbereiches: Kapitel 11, Abschnitt 9 enthält eine Klausel, kraft derer "jeder verurteilt werden kann, der in seiner wirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeit ... ohne annehmbaren Grund

Bei dieser Bestimmung handelt es sich um ein allgemeines Diskriminierungsverbot. Bereits im Jahre 1988 ist in Finnland das "Gesetz über Di1enstleistungen und Unterstützungen für behinderte Menschen" in Kraft getreten.

Hauptziel dieses Gesetzes ist die Verbesserung der Möglichkeiten und der Fähigkeiten, als gleichberechtigtes Mitglied der Gesellschaft zu leben und zu handeln.

Daher wird dieses Gesetz auch als "Gleichberechtigungsgesetz für behinderte Menschen" bezeichnet. Mit diesem Gesetz wird den meisten schwerbehinderten Menschen das Recht auf bestimmte Dienstleistungen und Unterstützungen (z.B. bei den Verkehrsmitteln oder bei Gebärdensprachdolmetschdiensten) eingeräumt.

Finnland ist das einzige Land in der EU, in dem "das Recht des Gebrauchs der Gebärdensprache" seit 1955 (!) verfassungsmäßig verankert ist. Die Gebärdensprache ist in Finnland Unterrichtssprache und auch ein Hauptfach.

(Zum Vergleich: Finnland hat etwa 5 Millionen Einwohner und rund 500 GebärdensprachdolmetscherInnen, Österreich hat bei rund 8 Millionen Einwohnern rund 30 GebärdensprachdolmetscherInnen.)


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