Frankreich

Die Verfassung von 1958 enthält keine allgemeine Gleichstellungsbestimmung. Jedoch existiert seit 1990 ein Anti-Diskriminierungsgesetz (Gesetz Nr. 90-602 vom 12. Juli 1990), welches den Schutz von Menschen mit Behinderungen vor jeglicher Diskriminierung festschreibt.

Dieses Gesetz verbietet Diskriminierung durch die Staatsgewalt, durch Privatpersonen und bei einer Einstellung oder einer Kündigung.

Die Bestimmungen wurden lediglich durch das Inkrafttreten einer neuen Strafgesetzgebung vom 22. Juli 1992 durch vier Gesetze in ihrer Form abgeändert. Im Artikel 225-1 des neuen Strafgesetzbuches heißt es nun: "Diskriminierung besteht aus jeder Differenzierung zwischen natürlichen Personen aufgrund von ... Behinderung."

Diskriminierung wird strafrechtlich verfolgt, wenn sie von einer natürlichen oder einer juristischen Person ausgeht:

Die Einführung des Prinzips der strafrechtlichen Haftung juristischer Personen in das französische Recht stellt eine der entscheidenden Neuerungen der Strafgesetzgebung in Frankreich dar.

Ganz allgemein sieht das Gesetz verschiedene Sanktionsmöglichkeiten bei Diskriminierungen vor. So können Geldstrafen von 2.000 bis zu 20.000 Francs ausgesprochen werden, in bestimmten Fällen sogar Haftstrafen von zwei bis maximal zwölf Monaten. TaxifahrerInnen, die sich weigern, behinderte Gäste mitzunehmen, müssen sich im Falle einer Klage vor Gericht verantworten, ähnliches gilt für Restaurants oder andere Dienstleistungsbetriebe.

Außerdem gibt es noch die Möglichkeit einer Verbandsklage, das heißt, daß Behindertenvereine im Falle einer Diskriminierung als Partei auftreten können. Das Gesetz enthält allerdings keine Definition des Begriffes Diskriminierung oder Behinderung.

Am 29. Mai 1999 fand in Paris eine Großkundgebung mit rund 20.000 TeilnehmerInnen statt, bei der u. a. das Ende der Diskriminierung in allen Bereichen gefordert wurde. Die Gebärdensprache ist in Frankreich noch nicht offiziell anerkannt.


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