Griechenland

Die Verfassung enthält keine Anti-Diskriminierungsbestimmung.

Es gibt jedoch ein Kapitel über individuelle und soziale Rechte betreffend die Achtung und den Schutz der Rechte und der Freiheiten der BürgerInnen und die Verpflichtung des Staates, sie zu respektieren und sicherzustellen.

So heißt es in Art. 21 Abs. 2 der Verfassung: "...Versehrte aus Krieg und Frieden, Kriegsopfer .. sowie die an unheilbar körperlichen oder geistigen Krankheiten Leidenden haben Anspruch auf die besondere Fürsorge des Staates".


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