Inklusive Beschulung durchgesetzt

Ein Schüler im Rollstuhl hat sich erfolgreich im Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Meiningen dagegen gewehrt, dass ihm ein täglicher Schulweg von 17 Kilometern aufgezwungen werden soll, weil das örtliche Gymnasium nicht barrierefrei sei.

Oliver Tolmein
Tolmein, Dr. Oliver

Das erfuhr kobinet aus einer Pressemitteilung der Hamburger Kanzlei Menschen und Rechte. Rechtsanwalt Dr. Oliver Tolmein, der das Verfahren geführt hat, begrüßt die klare Entscheidung der Meininger Verwaltungsrichter: „Allerdings ist schwer nachvollziehbar, dass es zu so einem Verfahren überhaupt gekommen ist: dass ein Schüler und seine Mutter hier mehr als ein halbes Jahr hart um eine Selbstverständlichkeit kämpfen mussten, macht deutlich wie weit wir von inklusiven Verhältnissen in der Schule noch entfernt sind.“

Der Schüler mit Muskeldystrophie, der im Sommer die Grundschule erfolgreich absolviert hatte, sollte nach dem Willen des Schulamtes Westthüringen im 17 Kilometer entfernten Bad Salzungen den gemeinsamen Unterricht besuchen, nicht im Gymnasium Vacha, das nur wenige Meter von seinem Wohnsitz entfernt ist. Begründet wurde das mit den hohen Kosten, die für den Umbau einer Toilette zur Behindertentoilette aufgewendet werden müssten. Außerdem sei das Gymnasium in Vacha nicht barrierefrei und es existierten dort erhebliche Brandschutzmängel.

Die Kanzlei Menschen und Rechte legte für den Schüler Widerspruch ein und zog mit einem Eilverfahren vors Verwaltungsgericht Meiningen, das dem Antrag jetzt stattgab (Beschluss vom 22. August, 1 E 437/13 Me) und mit deutlicher Kritik am Schulamt nicht sparte. Das Gericht wies auf den in Thüringen geltenden Grundsatz der freien Wahl des Gymnasiums hin, der auch für behinderte Schüler gelte.

Der unzulängliche Brandschutz betreffe zudem alle Schüler und könne nicht lediglich dem Antragsteller entgegengehalten werden. Die Entscheidung streifte auch kurz Artikel 24 der UN-Behindertenrechtskonvention. Dem Vernehmen nach wird der Freistaat Thüringen, der Antragsgegner ist, nicht in die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Weimar gehen. Der Antragsteller kann somit vorläufig in die von ihm gewünschte Schule gehen.

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