Die Presse: Einstimmig beschloß der Nationalrat die Karenz zur Pflege sterbender Angehöriger oder schwerstkranker Kinder. Das Gesetz tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.
„Die sogenannte Familienhospizkarenz wurde am Donnerstag vom Nationalrat beschlossen. Nach anfänglicher Kritik von SPÖ und Grünen wurde das Gesetz überraschend doch einstimmig von allen vier Parteien verabschiedet. Damit können ab 1. Juli Arbeitnehmer zur Pflege sterbender Angehöriger bis zu sechs Monaten – unbezahlte – Karenz in Anspruch nehmen.“, berichtet „Die Presse“. Die Regelungen im Detail, verfasst von „Die Presse“:
- Ein Arbeitnehmer kann bei seinem Arbeitgeber schriftlich eine Herabsetzung bzw. Änderung seiner Arbeitszeit oder eine Freistellung bis zu drei Monaten beantragen. Im Bedarfsfall kann dann eine Verlängerung bis zu maximal sechs Monaten beantragt werden.
- Die Karenz wird rechtlich automatisch wirksam, wenn der Arbeitgeber nicht binnen fünf (bzw. zehn Tagen bei Verlängerung) beim Arbeitsgericht dagegen klagt. Bis zu einer endgültigen Entscheidung des Arbeitsgerichts kann der Arbeitnehmer in Karenz gehen, außer das Arbeitsgericht untersagt dies per einstweiliger Verfügung.
- Anspruchsberechtigt sind nahe Angehörige von Sterbenden, auch wenn sie nicht im selben Haushalt wohnen. Aber auch Eltern, die ihre schwerkranken Kinder pflegen wollen, können sich karenzieren lassen. Als Angehörige gelten Ehegatten und Verwandte in direkter Linie, aber auch Adoptiv- und Pflegekinder, Lebensgefährten, Geschwister, Schwiegereltern und Schwiegerkinder.
- Der Arbeitnehmer kann während der Pflegekarenz und bis vier Wochen nach deren Ende nicht gekündigt oder entlassen werden.
- Es besteht Anspruch auf Urlaub, sowie Urlaubs- und Weihnachtsgeld in einem“ um die Dauer der Karenz gekürzten Ausmaß des Arbeits- bzw. Kalenderjahres. Der Abfertigungsanspruch bleibt erhalten.
- Arbeitnehmer in unbezahlter Pflege- oder Hospizkarenz bleiben kranken- und pensionsversichert.
- Auch Arbeitslose können Sterbekarenz in Anspruch nehmen, wenn sie sich vom Bezug des Arbeitslosengeldes (oder der Notstandshilfe) abmelden. Auch sie bleiben maximal sechs Monate kranken- und pensionsversichert.
- Für besondere Härtefälle, in denen die existentielle Absicherung durch die Pflegekarenz gefährdet ist, stehen Mittel aus dem Familienhärteausgleichsfonds zur Verfügung.
- Pflegende Angehörige können auch Leistungen aus dem Pflegegeld in Anspruch nehmen. Das Pflegegeld muß von der pflegebedürftigen Person beantragt werden.
- Noch nicht im Gesetz enthalten, aber bereits im Ministerrat beschlossen ist die Regelung, daß in Hospizkarenz befindliche Angehörige automatisch (als Vorschuß) das Pflegegeld der Stufe drei (413,5 Euro monatlich) erhalten. Ist diese Stufe bereits erreicht, bekommen sie die Stufe vier (620,3 Euro).