Kdolsky, Bartenstein, Huainigg: Rechtssicherheit für Rund-um-die-Uhr-Betreuung

Klare Gesetzeslage für pflegerische und ärztliche Tätigkeiten für Betreuungskräfte

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„Die Pflege und Betreuung von Angehörigen ist eine große Herausforderung, die unsere volle Unterstützung verdient. Wo das im familiären Umfeld nicht möglich ist, muss die Politik Rechtssicherheit schaffen und Menschen die Möglichkeit bieten, in Würde zu Hause gepflegt und betreut zu werden“, sagte Gesundheitsministerin Andrea Kdolsky heute, Montag, im Rahmen einer gemeinsamen Pressekonferenz mit Wirtschafts- und Arbeitsminister Martin Bartenstein sowie dem Nationalratsabgeordneten und ÖVP-Behindertensprecher Franz-Joseph Huainigg.

Der Nationalrat hatte mit Entschließung vom 16. Jänner 2008 eine Regierungsvorlage zum Gesundheits- und Krankenpflegegesetz gefordert. Diese soll insbesondere gewährleisten, dass Betreuungspersonen im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes auch Assistenz bei Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme sowie bei Körperpflege und Toilette vornehmen dürfen.

„Wir brauchen ein alltagstaugliches Modell, eine leistbare, unbürokratische und legale Regelung für die Betroffenen und deren Familien. Es freut mich deshalb sehr, dass wir schon wenige Tage nach der Entschließung des Nationalrates in enger Zusammenarbeit mit dem BMWA eine Novelle vorlegen können, die in den nächsten Tagen in Begutachtung gehen wird“, so Kdolsky weiter.

„Diese Gesetzesvorlage, deren Adressaten die Betreuungskräfte sowie persönliche Assistenten sind, ist ein weiterer Schritt in die richtige Richtung. Wir haben uns zum Ziel gesetzt, die Trennlinien zwischen Pflege und Betreuung geringer zu gestalten und die Schnittstellenproblematik zu überwinden“, sagt Wirtschafts- und Arbeitsminister Martin Bartenstein.

Das Thema Pflege sei die letzte große Baustelle in Österreichs Sozialsystem, so der Arbeitsminister. Es werde wohl einige Jahre in Anspruch nehmen, um Pflege aus der Sozialhilfe herauszuführen und damit das Pflegerisiko gleich wie das Krankheitsrisiko abzusichern. „Aber: eine lange Reise beginnt mit dem ersten Schritt.“

Für NRAbg. Huainigg werden mit der Novelle die wesentlichen Forderungen umgesetzt, die sowohl betreuenden als auch betreuten Personen Rechtssicherheit geben. Vor allem werde damit behinderten Menschen ein integriertes Leben außerhalb von Krankanstalten ermöglicht, so Huainigg.

Die Änderungen im Detail

Zum einen umfasst die Gesetzesinitiative Änderungen im Gesunden- und KrankenpflegeGesetz (GuKG) und dem Ärztegesetz (ÄrzteG). Zudem werden das Hausbetreuungsgesetzes (HBeG) angepasst, indem die erwähnten Tätigkeiten dem Betreuungsbegriff des im HBeG unterstellt werden. Der Tätigkeitskatalog zum Gewerbe der Personenbetreuung wird entsprechend den Änderungen im GuKG und ÄrzteG ebenso erweitert. Somit wird in fachlicher und berufsrechtlicher Hinsicht endgültig Rechtssicherheit für Betreuungskräfte geschaffen. Klargestellt wird, dass Personen, die nicht zur Ausübung eines Gesundheits- und Krankenpflegeberufs berechtigt sind, befugt sind, im Rahmen der Unterstützung betreuungsbedürftiger Menschen folgende Tätigkeiten durchzuführen, solange keine Umstände vorliegen, die aus medizinischer Sicht die Durchführung dieser Tätigkeiten durch Laien nicht zulassen:

  1. Unterstützung bei der Nahrungs-, Flüssigkeits- und Arzneimittelaufnahme,
  2. Unterstützung bei der Körperpflege,
  3. Unterstützung bei der Benützung von Toilette oder Leibstuhl einschließlich Hilfestellung beim Wechsel von Inkontinenz-Produkten.

Damit eine 24-Stunden-Rund-um-die-Uhr-Betreuung praxisnah realisiert werden kann, ist es darüber hinaus erforderlich, dass eine Möglichkeit der Delegation einzelner pflegerischer und ärztlicher Tätigkeiten an Personenbetreuer/innen im Einzelfall geschaffen wird.

Dies betrifft beispielsweise die Verabreichung von Arzneimitteln, aber freilich nur dann, wenn sich der delegierende Arzt bzw. Pflegekraft nach vorheriger Anleitung genau vergewissert hat, dass die Person, an die die Delegierung erfolgt, über die erforderlichen Fähigkeiten verfügt. Im Hinblick auf die Qualitätssicherung ist dies unerlässlich.

Diese Problematik stellt sich auch im Zusammenhang mit der Begleitung und Unterstützung von Menschen mit dauerhaften körperlichen Funktionsbeeinträchtigungen (persönliche Assistenz), um diesen Menschen eine gleichberechtigte und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen.

Insgesamt hat diese Regelung einerseits dem Erfordernis des Funktionierens einer 24-Stunden-Rund-um-die-Uhr-Betreuung bzw. der Ermöglichung eines selbstbestimmten Lebens von funktionsbeeinträchtigten Menschen Rechnung zu tragen und andererseits zu gewährleisten, dass nur Tätigkeiten, die keine gesundheitliche Gefahr für die betreuten Menschen sowie die Betreuer/innen darstellen, durch medizinische Laien durchgeführt bzw. an diese delegiert werden.

Der gesetzlich ausdrücklich geforderten Qualitätssicherung und der Möglichkeit, die Delegierung zu befristen um so eine laufende Kontrolle der Laienbetreuer im gebotenen Maß sicherzustellen, kommt daher größter Stellenwert zu.

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