Kein Brot für Rollstuhlfahrer

Aktuelle Beispiele zeigen: Der Geltungsbereich des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz ist eindeutig, Diskriminierungen gibt es aber nach wie vor. Mitunter bleibt nur der Klageweg. (Der Kommentar ist in den Salzburger Nachrichten erschienen)

Ansicht Behindertengleichstellungsgesetz
BIZEPS

Menschen mit Behinderungen sind gerade in alltäglichen Situationen immer noch mit Benachteiligungen konfrontiert. Das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG), das mit 1. Jänner 2006 in Kraft getreten ist, hat sich zum Ziel gesetzt, solchen Menschen eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben und in der Gesellschaft sowie eine selbstbestimmte Lebensführung zu gewährleisten.

Es verbietet mittelbare und unmittelbare Diskriminierungen sowie Belästigungen von Menschen aufgrund ihrer Behinderung. Dieses Verbot gilt für alle Rechtsverhältnisse, einschließlich dessen Anbahnung, im Zusammenhang mit dem Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen.

Anhand von zwei Fällen, die der Klagsverband unterstützt hat, zeigt sich, welche unterschiedlichen Barrieren zur Ausgrenzung von Menschen mit Behinderungen im Alltag führen und wie umfassend der Geltungsbereich des BGStG gesehen werden muss. Im Jahr 2011 stellte erstmals ein Gericht (BG Josefstadt, 4C707/11z) fest, dass Neu- und Umbauten seit 1. Jänner 2006 barrierefrei sein müssen. Ein barrierefreies – eben zugängliches – Geschäftslokal wurde umgebaut. Seit dem Umbau verfügte die Bäckerei mit Kaffeehausbetrieb über eine 15,5 Zentimeter hohe Stufe im Eingangsbereich. Der Seiteneingang, der als Liefereingang konzipiert war, verfügte zwar über eine Rampe, die mit 22% Steigung für Herrn S., der einen Rollstuhl benutzt, aber nicht verwendbar war.

Nachdem Herr S. bereits während der Bauarbeiten vergebens auf die Rechtswidrigkeit der Stufe aufmerksam gemacht hatte, brachte er nach der Eröffnung mit Unterstützung des Vereins BIZEPS – Zentrum für Selbstbestimmtes Leben einen Schlichtungsantrag beim Bundessozialamt ein.

Die Schlichtung, die vor einem Gerichtsverfahren verpflichtend durchzuführen ist, scheiterte, da der Geschäftsführer der Bäckerei die rechtswidrige Barriere trotz Alternativen bewusst in Kauf nahm. Daraufhin wurde mit Unterstützung des Klagsverbands erfolgreich Klage eingebracht.

Das rechtskräftige Urteil spricht Herrn S. einen Schadenersatz in der Höhe von 1000 Euro zu und stellt fest, dass die Stufe eine Barriere und somit eine mittelbare Diskriminierung im Sinn des BGStG darstellt. Da die Errichtung einer solchen Barriere zudem gegen die Wiener Bauordnung verstößt, ist die Stufe nach Ansicht des Gerichts rechtswidrig errichtet, weshalb die Übergangsfristen des BGStG nicht zum Tragen kommen. Ein richtungsweisendes Urteil für gehörlose Menschen ist die Verpflichtung des ORF zur Zahlung von 1000 Euro Schadenersatz, weil dieser noch im Jahr 2009 eine DVD ohne Untertitel produzierte. Das BGStG normiert, dass auch Systeme der Informationsverarbeitung, die in den Handel kommen, barrierefrei sein müssen. Barrierefreiheit bedeutet dabei, dass Produkte „für Menschen mit Behinderung in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind“. Eine DVD muss daher alternativ zur Tonspur Untertitel besitzen, damit auch gehörlose oder schwerhörige Menschen die Filme konsumieren können.

Herr H., der gehörlos ist, kaufte die DVD und stellte fest, dass diese für ihn unbrauchbar war, da sie keine Untertitel besaß. Die Schlichtung scheiterte, worauf Herr H. mit der Hilfe des Klagsverbands erfolgreich 1000 Euro Schadenersatz einklagte. Das Handelsgericht Wien (60R93/10x) entschied, dass das BGStG in diesen Fällen zur Anwendung kommt, die fehlende Untertitelung unzumutbar war, eine Barriere und sohin eine mittelbare Diskriminierung von Herrn H. aufgrund einer Behinderung darstellt.

Entsprechend den Materialien zum BGStG (836 BlgNR 22. GP 6) sind nur die Güter und Dienstleistungen, die nicht der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen – insbesondere familienrechtliche Rechtsverhältnisse – vom Geltungsbereich des BGStG ausgenommen. Insofern ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass auch ärztliche Ordinationsräumlichkeiten den Anforderungen der Barrierefreiheit genügen müssen und eine mittelbare Diskriminierung Schadenersatzforderungen nach sich ziehen kann. Dadurch wird weder der Grundsatz der Vertragsfreiheit im Zivilrecht ausgehöhlt noch ein Kontrahierungszwang für praktizierende Ärzte und Ärztinnen statuiert.

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