Kein Diskriminierungsschutz bei Scheinbewerbung

Der EuGH hat eine Rechtsfrage des deutschen Bundesarbeitsgerichts entschieden.

Europäischer Gerichtshof
Cédric Puisney

Bei der Entscheidung geht es um die Frage, ob ein Diskriminierungsschutz gegeben ist, wenn BewerberInnen bei Scheinbewerbungen abgelehnt werden.

Der Entscheidung war eine Klage wegen Alters- und Geschlechtsdiskriminierung vorhergegangen. Der Kläger, ein Rechtsanwalt aus Deutschland, hatte sich 2009 für ein Trainee_Programm, also eine Nachwuchsstelle, bei einer Versicherung beworben. In der Ausschreibung wurde gefordert, der Hochschulabschluss dürfe nicht länger als ein Jahr zurückliegen.

Die Bewerbung des Juristen wurde nicht berücksichtigt, woraufhin er wegen Altersdiskriminierung einen Schadenersatz in der Höhe von 14.000 Euro einklagte. Diese Klage ergänzte er um Geschlechtsdiskriminierung und einen Betrag von 3.500 Euro als er erfahren musste, dass alle vier Trainee-Stellen mit Frauen besetzt wurden.

Ernsthafte Bewerbung oder AGG-Hopping?

Das Bundesarbeitsgericht hat sich daraufhin mit folgender Frage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gewandt: „Ist das Unionsrecht dahingehend auszulegen, dass auch derjenige Zugang zur Beschäftigung oder zur abhängigen Erwerbstätigkeit sucht, aus dessen Bewerbung hervorgeht, dass nicht eine Einstellung und Beschäftigung, sondern nur der Status als Bewerber erreicht werden soll, um Entschädigungsansprüche geltend machen zu können?“

In Deutschland sind Scheinbewerbungen, die ausschließlich auf Schadenersatz abzielen, inzwischen unter dem Begriff „AGG-Hopping“ bekannt. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) entspricht in Deutschland dem österreichischen Gleichbehandlungsgesetz.

Die Entscheidung der RichterInnen in Luxemburg wurde heute bekannt gegeben: Der Diskriminierungsschutz sei nur für ernsthafte BewerberInnen vorgesehen, so das Urteil.

Andrea Ludwig, die Leiterin der Rechtsdurchsetzung beim Klagsverband, teilt diese Einschätzung. „Wenn jemand versucht, sich ungerechtfertigte finanzielle Vorteile zu verschaffen, kann das nicht unter den Diskriminierungsschutz fallen“, kommentiert die Juristin die Entscheidung.

Das Bundesarbeitsgericht muss nach dem Urteil des EuGH nun selbst entscheiden, ob es sich in konkretem Fall nur um eine Scheinbewerbung gehandelt hat und der Kläger somit vor Diskriminierung geschützt ist oder nicht.

Folgen Sie diesem Link, um das Urteil des EuGH herunterzuladen.

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