Keine höchstgerichtliche Klärung: Aber Wiener Gericht entscheidet dieses Mal zugunsten Betroffener

Die Pflicht, den Parkausweis im Auto sichtbar zu hinterlegen, sorgt immer wieder für Probleme. Nun hat ein Gericht dazu Stellung genommen - gelöst ist das Problem für zukünftige Fälle aber nicht, solange es keine gesetzliche Änderung gibt.

Fahrer mit Parkausweis § 29 b StVO
ARBÖ

Das Verwaltungsgericht Wien hat entschieden (Aktenzahl: GZ: VGW-031/068/10558/2024-6), dass eine Frau mit Behinderung zu Unrecht bestraft wurde. Sie hatte ihr Auto auf einem für sie reservierten Behindertenparkplatz abgestellt, ohne den Parkausweis (§ 29b StVO) sichtbar im Fahrzeug zu hinterlegen.

Die Frau hatte den Parkausweis jedoch mitgenommen, weil sie zu einem Termin gefahren wurde und den Ausweis dafür benötigte. Die Behörden verhängten trotzdem eine Strafe, da der Ausweis nicht im Auto sichtbar war.

Das Verwaltungsgericht Wien hob diese Strafe Ende 2025 auf. Es stellte klar: In diesem Fall war die Bestrafung nicht gerechtfertigt.

Der Parkplatz war speziell für das Fahrzeug der Frau reserviert. Das Kennzeichen war auf einer Zusatztafel angegeben. Dadurch konnte auch ohne Parkausweis im Auto überprüft werden, dass das Fahrzeug dort berechtigt abgestellt war.

Das Gericht betonte außerdem, dass Menschen mit Behinderungen nicht gezwungen sein dürfen, immer selbst zu fahren. Es müsse möglich sein, sich fahren zu lassen und den Parkausweis dafür zu verwenden.

Die Pflicht, den Parkausweis sichtbar im Auto anzubringen, gilt laut Gericht nicht in solchen Fällen. Vor allem dann nicht, wenn ein Parkplatz eindeutig einem bestimmten Fahrzeug zugeordnet ist. Das Verfahren wurde daher eingestellt. Die Frau muss keine Strafe zahlen.

Es benötigt unbedingt eine Änderung in der Straßenverkehrsordnung

Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser konkreten Rechtsfrage liegt nicht vor. Das Erkenntnis stammt vom Verwaltungsgericht Wien. Ob ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung erhoben wurde, ist nicht bekannt.

Kritik an der bestehenden Regelung gibt es schon länger. Die Volksanwaltschaft hat in der ORF-Sendung „Bürgeranwalt“ mehrfach ähnliche Fälle aufgezeigt. Auch der Österreichische Behindertenrat hat den Verkehrsminister in der Vergangenheit aufgefordert, die aus seiner Sicht unsinnige Regelung zu ändern.

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  • Hans Müller , Antworten

    08.04.2026, 09:10

    Sehr gut. Aber wenn man bedenkt, wie lange diese unsinnige Gesetzesbestimmung bereits besteht, ist das kein Ruhmesblatt für die Gesetzgebung.

  • Gerald Feik , Antworten

    08.04.2026, 09:04

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    mir ist dies ebenfalls schon passiert, da ich in meinem Urlaub für den Leihwagen im Ausland meinen Behindertenparkausweis benötigte während mein Auto zu Hause auf meinem für mich gekennzeichneten Parkplatz stand.

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