Seit einigen Jahren ist es Körperbehinderten möglich gewesen, im Fall einer dauernd starken Gehbehinderung den Ausweis nach § 29b StVO auch als Mitfahrer im eigenen Auto in Anspruch zu nehmen.
ARBÖ-Verkehrsjuristin Mag. Renate Göppert: „Bei dauernd stark gehbehinderten Personen, die selbst ein Fahrzeug lenken, mußte bisher das Kennzeichen in den Ausweis eingetragen werden. In der Praxis kam es immer wieder zu Härtefällen: der Ausweis wurde nicht anerkannt, falls er in einem Fahrzeug verwendet wurde, dessen Kennzeichen auf dem Ausweis nicht eingetragen war.“
Die 20. StVO-Novelle brachte nun dank massiver Forderungen des ARBÖ den Entfall der Eintragung des Kennzeichens auf dem Ausweis. Diese Regelung bewirkt Erleichterungen für die Inhaber des 29b- Ausweises. Personen, die in der Lage sind, selbst ein Fahrzeug zu lenken, sind nicht gezwungen, dies unter allen Umständen zu tun. Sie können auch als Mitfahrer Erleichterung beim Halten und Parken erlangen.
@lisa,
12.03.2008, 21:31
Richtsatzverordnung:
http://www.behindertenvertrauensperson.at/gesetze/BGBl_150_1965_Gesundheitsschaedigung_KOVG.pdf
Lisa,
12.03.2008, 16:11
hallo! wo finde ich im internet denn eine liste, die beschreibt, welchen grad der behinderung man hat, wenn einem etwas fehlt oder gelähmt ist? danke im vorraus, liebe grüße, Lisa