KOBV Österreich begrüßt geplante geänderte Zuständigkeit für die Ausstellung des § 29 b StVO-Ausweis

Der Parkausweis gemäß §29 b StVO soll in Zukunft vom Bundessozialamt vergeben werden.

Fahrer mit Parkausweis § 29 b StVO
ARBÖ

Für viele Betroffene war und ist es ein nicht auflösbares Paradoxon, wenn Ihnen von einer Behörde die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bestätigt wurde und von der anderen Behörde die Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29 b der Straßenverkehrsordnung verwehrt wurde.

In einem Gesetzesentwurf des Verkehrsministeriums ist nun in Entsprechung der KOBV Forderung eine Änderung dieser misslichen Situation dahingehend vorgesehen, dass das Bundessozialamt, das für die Ausstellung der Behindertenausweise gemäß §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes zuständig ist, auch für die Ausstellung des Parkausweises gemäß § 29 b StVO zuständig sein soll.

Anspruch auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29 b StVO sollen in Zukunft alle Menschen mit Behinderung haben, die über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung und Blindheit“ haben. Der Parkausweis soll vom Bundessozialamt als Anlage zum Behindertenpass ausgestellt werden.

„Eine sehr zu begrüßende Änderung, die einerseits zu Einsparungen im Verwaltungsbereich und andererseits im Interesse von Menschen mit Behinderungen zu einer einheitlicheren und nachvollziehbareren Entscheidungspraxis führen wird.“, so Mag. Michael Svoboda, Präsident des KOBV Österreich.

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