Kommentar zum Thema Partizipation an UN-Fachausschuss

Der Entwurf eines neuen generellen Kommentars zur UN-Behindertenrechtskonvention (General Comment GC) zum Thema Partizipation des UN-Fachausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen lässt die Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben in Deutschland (ISL) hoffen, dass das Partizipationsgebot der UN-Behindertenrechtskonvention künftig ernster genommen und systematisch umgesetzt wird. Die ISL hat diese Woche fristgerecht ihre Kommentare zu dem Entwurf an den UN-Fachausschuss eingereicht.

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Positiv im General Comment anzumerken sind laut ISL die Definition und besondere Wertschätzung von Selbstvertretungsorganisationen (DPOs) sowie die Unterscheidung zwischen DPOs einerseits und sonstigen zivilgesellschaftlichen Organisationen andererseits.

„In diesem Entwurf des General Comment werden die Selbstvertretungsorganisationen als originäre Ansprechstellen für die Partizipation genannt und ihnen wird mehr Bedeutung beigemessen als anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen“, hebt die ISL Geschäftsführerin Dr. Sigrid Arnade hervor.

Der Entwurf eines neuen generellen Kommentars zur UN-Behindertenrechtskonvention (General Comment GC) zum Thema Partizipation des UN-Fachausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen lässt die Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben in Deutschland (ISL) hoffen, dass das Partizipationsgebot der UN-Behindertenrechtskonvention künftig ernster genommen und systematisch umgesetzt wird.

Die ISL hat fristgerecht ihre Kommentare zu dem Entwurf an den UN-Fachausschuss eingereicht.

Zudem würden die Bedingungen für eine gute Partizipation im General Comment formuliert, die eine Scheinbeteiligung verhindern sollen, wie sie bislang in Deutschland weitgehend praktiziert werde. Dazu kritisiert Arnade: „Oftmals erhalten wir Fristen von nur wenigen Tagen, um umfangreiche Gesetzes- oder Verordnungstexte durchzuarbeiten und fachlich kompetent zu kommentieren. Erschwerend kommt hinzu, dass diese anspruchsvolle Arbeit häufig von Ehrenamtlichen geleistet wird.“

Des Weiteren gefällt der ISL die Idee der Nichtigkeitserklärung beziehungsweise der Annullierung von Entscheidungen, wenn diese unter Verletzung des Partizipationsgebots in Artikel 4.3 der UN-Behindertenrechtskonvention zustande gekommen sind (Entwurf Nr. 48). „Mit diesem Instrument könnten Entscheidungen, die getroffen wurden, von Selbstvertretungsorganisationen angefochten werden, wenn keine akzeptable Beteiligung stattgefunden hat“, betont Sigrid Arnade.

Einige Punkte sieht die ISL jedoch kritisch. „Wir vermissen Ausführungen zu dem ausgewiesenen Partizipationsgebot bei der Erstellung von Berichten der Vertragsstaaten an den UN-Fachausschuss, so wie es in Artikel 35, Absatz 4 der UN-Behindertenrechtskonvention ausgeführt wird. Dieser Verpflichtung ist Deutschland nämlich nicht nachgekommen“, merkt Sigrid Arnade an.

Außerdem vermisst die ISL konkretere Ausführungen zum Wahlrecht bei den Erläuterungen zum Art. 29 UN-Behindertenrechtskonvention (Partizipation am politischen und öffentlichen Leben). „Hier empfehlen wir eine Klarstellung, dass auch allen behinderten Menschen das aktive und passive Wahlrecht ermöglicht werden muss“, erläutert die ISL-Geschäftsführerin.

Unter Kapitel V „Implementierung auf nationaler Ebene“ spricht sich die ISL des Weiteren dafür aus, in enger Abstimmung mit Selbstvertretungsorganisationen verifizierbare Indikatoren (überprüfbare Sachverhalte) für eine gute Beteiligung sowie konkrete Fristen und Verantwortlichkeiten für die Durchführung und Überwachung festzulegen. „Die UN-Behindertenrechtskonvention wurde unter dem Motto ´Nichts über uns ohne uns!´ verhandelt“, weiß Sigrid Arnade. „Dieses Prinzip spielt also auch bei der Umsetzung eine entscheidende Rolle.“

Link zur Internetseite und bereits eingegangenen Kommentaren zum General Comment zur Partizipation

Link zum Entwurf des General Comments zur Partizipation vom 16.3.2018 in Word

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