Die begründete Stellungnahme ist die zweite Stufe eines Vertragsverletzungsverfahrens. Geben die Staaten innerhalb von zwei Monaten keine befriedigende Antwort, kann die Kommission vor dem Europäischen Gerichtshof klagen und eine Geldbuße beantragen.

Die Europäische Kommission (EK) hat am 27. Juni an 14 EU-Staaten (Spanien, Schweden, Tschechische Republik, Estland, Frankreich, Irland, Vereinigtes Königreich, Griechenland, Italien, Lettland, Polen, Portugal, Slowenien und die Slowakei) eine sogenannte „begründete Stellungnahme“ gesendet. Österreich und Deutschland werden also nicht gemahnt.
Die Kommission ist der Meinung, dass diese Staaten die Antirassismus-Richtlinie nicht in vollem Umfang umgesetzt haben.
Die Kritik betrifft besonders
- den Umfang der Umsetzung (Zugang zu Gütern und Dienstleistungen)
- die verwendeten Definitionen (besonders von mittelbarer Diskriminierung und Belästigung) sowie
- das Viktimisierungsverbot, die Beweislastverteilung und die Rechte von Nichtregierungsorganisationen, Einzelpersonen zu unterstützen.
Die Pressemeldung der Kommission finden Sie hier (Type: IP-EC Press Release, Date Range: 27/06/2007), eine Stellungnahme von ENAR, dem Europäischen Netzwerk gegen Rassismus hier.