Kommt doch kein einheitlicher EU-Diskriminierungsschutz?

Entgegen früheren Ankündigungen der EU-Kommission und Initiativen des Parlaments deutet alles darauf hin, dass der Diskriminierungsschutz beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen nur auf Behinderung ausgedehnt werden soll.

Für Vielfalt - Gegen Diskriminierung
EU

Erst kürzlich sprach sich das Europäische Parlament für eine Erweiterung des Diskriminierungsschutzes beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen auf alle noch fehlenden Diskriminierungsgründe (Alter, Behinderung, Religion und Weltanschauung sowie sexuelle Orientierung) aus – siehe etwa folgenden Artikel. Davor hatten sich bereits mehrere Kommissionsmitglieder für ein solches Vorgehen ausgesprochen.

Nun sieht es so aus, als würde der Richtlinienentwurf, der in den nächsten Monaten von der Kommission erwartet wird, nur Menschen mit Behinderung schützen. Kolportierter Grund: Da die Richtlinie einstimmig – von allen EU-Mitgliedstaaten – angenommen werden muss, soll ein Konflikt mit den Staaten, die sich bereits im Vorfeld gegen diese Erweiterung ausgesprochen haben, vermieden werden. Insbesondere werden Polen und Lettland immer wieder als Gegner einer solchen „breiten“ Richtlinie genannt.

Die europäischen Dachverbände der übergangenen Gruppen laufen bereits gegen diese Entwicklung Sturm – so hat etwa die International Lesbian and Gay Association (ILGA) eine entsprechende Kampagne gestartet.

Die Folgen für Österreich

Derzeit besteht in Österreich im Bundes- und Landesrecht beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen bereits ein Diskriminierungsverbot im Bereich der ethnischen Zugehörigkeit und (teils schon in Kraft, teils noch im Stadium der Gesetzwerdung) des Geschlechts.

Behinderte Menschen haben einen solchen Schutz bereits im Behindertengleichstellungsgesetz (das private Unternehmen und den Bund verpflichtet) und in den meisten Bundesländern – mit Ausnahme Wiens, Niederösterreichs und Vorarlbergs.

Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung, des Alters und der Religion und Weltanschauung ist insbesondere im Gleichbehandlungsgesetz, das für private Unternehmen und den Bund anwendbar ist, sowie in Niederösterreich und Vorarlberg derzeit nicht verboten. Gerade hier wäre Druck von Seiten der EU nötig, um Gleichstellung und Antidiskriminierung zu verwirklichen – und den gegenwärtigen, schwer durchschaubaren und inhaltlich unbefriedigenden Zustand zu beenden.

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