Kommuniqué zur 98. Sitzung des Ministerrates vom 21. Mai 2002

Bundessozialamtsgesetz im Ministerrat

Bundeskanzleramt
BilderBox.com

Der Ministerrat nahm den Bericht des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen betreffend Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem ein Bundessozialamtsgesetz und ein Bundesberufungskommissionsgesetz erlassen sowie das KOVG 1957, das HVG, das ISG, das VOG, das BEinstG, das BBG und das BPGG geändert werden zustimmend zur Kenntnis.

Die Grundlagen für den Gesetzesentwurf bildender Bericht der Beratungsfirma „Arthur Andersen“ zum Thema „Optimierung der Bundessozialämter“, die Ergebnisse des Reformdialoges der Bundesregierung vom 29. Oktober 2001 sowie die Ergebnisse der Vereinbarung mit den Länder zur Beseitigung von Doppelgleisigkeiten.

Im Artikel 1 (Bundessozialamtsgesetz) sollen zur Optimierung der Effizienz die 7 Bundessozialämter (Standorte: Wien, Graz, Klagenfurt, Salzburg, Linz, Innsbruck, Bregenz) in einer Organisationseinheit zusammengefasst werden, wobei für alle Länder (nunmehr auch für Niederösterreich und Burgenland) Landesstellen vorgesehen sind.

Im Zuge der Neuordnung sollen Geschäftsfelder, die derzeit alle Bundessozialämter wahrnehmen, die aber durch eine Organisationseinheit effizienter und kostengünstiger durchgeführt werden können, in Zukunft in einer Landesstelle zusammengefasst werden (z.B. Rentenbemessungen, Hereinbringung von Ausgleichstaxen).

Bei den Landesstellen sollen alle Agenden verbleiben, die für eine optimale Betreuung der behinderten Bürger erforderlich sind. Die Zusammenführung der Bundessozialämter in Verbindung mit der Konzentration bestimmter Agenden in einer Organisationseinheit wird zu einer Beschleunigung der Verfahren führen und eine höhere Qualität der Entscheidungen zur Folge haben. Durch die Errichtung von eigenen Landesstellen für die Bundesländer Niederösterreich und Burgenland wird eine größere Bürgernähe erreicht.

Im Artikel 2 (Bundesberufungskommissionsgesetz) sollen zur Nutzung von Synergieeffekten und zur Effizienzsteigerung sowie zur Verbesserung der Qualität und einheitlichen Spruchpraxis die bisher getrennten Berufungsbehörden im sozialen Entschädigungsrecht zusammengelegt werden. Im Sinne der Beseitigung von Doppelgleisigkeiten zwischen dem Bund und den Ländern soll die Zuständigkeit der Kommission auf die Bereiche es Behinderteneinstellungsgesetzes und des Bundesbehindertengesetzes ausgedehnt werden.

Im Artikel 7 (Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes) soll zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung die 15 %ige Prämie bei Aufträgen an Behinderteneinrichtungen entfallen und durch eine adäquate Förderung ersetzt werden.

Im Artikel 9 (Änderung des Bundespflegegeldgesetzes) soll die Einführung einer Familienhospizkarenz zur Begleitung und Pflege schwerst kranker Menschen auch im Bereich des BPGG Rechnung getragen werden. Um in diesen Fällen möglichst rasch und unbürokratisch helfen zu können, ist vorgesehen, die Auszahlung des Pflegegeldes an die Person, die die Familienhospizkarenz in Anspruch nimmt, zu ermöglichen. Ferner soll eine besondere Vorschussregelung bei anhängigen Verfahren auf Gewährung oder Erhöhung des Pflegegeldes in das BPGG aufgenommen werden.

Die übrigen Änderungen enthalten im Wesentlichen die erforderlichen redaktionellen Anpassungen.

Im Wesentlichen sollen die Bestimmungen mit Ausnahme des Artikel 9 (Inkrafttreten gem. Art. 49 B-VG) mit 1. Jänner 2003 in Kraft treten.

Hier beginnt der Werbebereich Hier endet der Werbebereich
Hier beginnt der Werbebereich Hier endet der Werbebereich